Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG)
SR 641.81 · SVAG · 39 Artikel
Schwerverkehrsabgabegesetz (SR 641.81) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 19, geändert (RO 2025 104) in Kraft seit dem 01.03.2025
- Art. 19, geändert (RO 2025 104) in Kraft seit dem 01.03.2025
- Art. 6, geändert (RO 2024 131) in Kraft seit dem 01.05.2024
- Art. 11, geändert (RO 2024 131) in Kraft seit dem 01.05.2024
- Art. 11a, geändert (RO 2024 131) in Kraft seit dem 01.05.2024
- Art. 5a, geändert (RO 2024 131) in Kraft seit dem 01.05.2024
Auszug aus dem Text (39 Artikel)
1 Mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (Abgabe) soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig decken, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen…
Die Abgabe wird auf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben.…
1 Der Bundesrat kann bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonderem Verwendungszweck von der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. Dabei ist jedoch insbesondere der Grunds…
1 Abgabepflichtig ist der Halter oder die Halterin, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin. 2 Für mitgeführte Anhänger ist die Halterin oder der Halter des Motor…
1 Ist die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter zahlungsunfähig oder erfolglos gemahnt worden, so haften die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Vermieterin oder der Vermieter und die Leasinggeberin oder der Lea…
1 Die Abgabe bemisst sich nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den im Zollgebiet gefahrenen Kilometern. 2 Bei Fahrzeugkombinationen kann das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht des Zugfahrzeuges als Bemes…
1 Der Ertrag der Abgabe darf die ungedeckten Wegekosten und die Kosten zulasten der Allgemeinheit nicht übersteigen. 2 Die Kosten zulasten der Allgemeinheit umfassen den Saldo der externen Kosten und Nutzen von gemeinwi…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
