Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV)
SR 641.611 · 135 Artikel
MinöStV (SR 641.611) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 50, geändert (RO 2025 248) in Kraft seit dem 01.01.2026
- Art. 50, geändert (RO 2025 248) in Kraft seit dem 01.01.2026
- Art. 49, geändert (RO 2025 248) in Kraft seit dem 01.01.2026
- Art. 19a, geändert (RO 2025 248) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 19a, geändert (RO 2025 248) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 19a, geändert (RO 2025 248) in Kraft seit dem 01.01.2025
Auszug aus dem Text (135 Artikel)
1 Im Sinne der Mineralölsteuergesetzgebung gelten als: a. «Heizöl mittel und Heizöl schwer» (Zolltarifnummer 2710.1992 ): das international handelsübliche Heizöl mittel und schwer sowie solches, das den Begriffsbestimmungen…
Die Steuerbehörde und die Schweizerische Pflichtlagerorganisation für flüssige Treib- und Brennstoffe (Carbura) können Daten über Meldungen, welche die Steuerpflichtigen und die Pflichtlagerhalter ersta…
Die Steuerbehörde und die Vollzugsstelle nach Artikel 64 des Energiegesetztes vom 30. September 2016 (EnG) können Daten zu Bewilligungsinhabern nach dem MinöStG und Daten aus Meldungen, welche…
Die Steuerbehörde verbucht 1,5 Prozent der Einnahmen aus der Steuer auf Treibstoffen als Erhebungskosten.…
1 Die Steuerbehörde kann zur Durchführung von Kontrollen Grundstücke sowie Räumlichkeiten betreten und zum Zweck der Treibstoffkontrolle Fahrzeuge anhalten. 2 Sofern die Umstände es erlauben, sind Betriebskontrollen während…
1 Die Steuerbehörde kann Proben entnehmen, insbesondere aus Fahrzeug- und Maschinentanks. 2 Die Probenentnahme wird schriftlich festgehalten.…
1 Die Steuerbehörde hält Proben, Schriftstücke und andere Gegenstände, die als Beweismittel im Strafverfahren dienen können, zuhanden der zuständigen Behörde zurück. 2 Das Ergebnis der Kontrolle wird schriftlich festg…
1 Wertminderungen und Kosten, die durch Kontrollen entstehen, werden nicht entschädigt. 2 Vorbehalten bleibt eine allfällige Haftung nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 .…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
