Législation

Verordnung vom 23. August 2017 über die Bearbeitung von Personendaten im Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (Datenbearbeitungsverordnung für das BAZG, DBZV)

SR 631.061 · DBZV · 18 Artikel

Datenbearbeitungsverordnung für das BAZG (SR 631.061) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (18 Artikel)

Art. 1, Gegenstand und anwendbares Recht

1 Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Personendaten im Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG 2 Das Informationssystem für Strafsachen (Art. 110 a über das Informationssystem für Strafsac…

Art. 2, Anhänge

1 Die Anhänge regeln für die Informationssysteme des BAZG a. den Zweck; b. den Inhalt; c. die Berechtigungen zur Datenbearbeitung, die Datenbekanntgabe und die Dauer der Datenaufbewahrung, sofern von den Vorgaben nach den Art…

Art. 3, Zuständigkeit und Verantwortung

1 Das BAZG 2 Es trägt die Verantwortung für die von ihr bearbeiteten Daten und für deren Inhalt.…

Art. 4, Organisation

1 Die Informationssysteme mittels elektronischer Datenverarbeitung werden als eigenständige Applikationen oder auf der Plattform der Büroautomation im Auftrag des BAZG 2 Werden gleiche Daten von verschiedenen Stellen des…

Art. 5, Grundsatz

1 Personendaten dürfen nur im Rahmen des Zwecks nach dem jeweiligen Anhang bearbeitet werden. 2 Das Beschaffen von Personendaten muss für die betroffenen Personen erkennbar sein. 3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des B…

Art. 6, Zentrale Plattformen zur Datenauswertung

1 Das BAZG 2 Die Auswertungen können nur für statistische Zwecke, für Risikoanalysen und für die Führungs- und Steuerungsunterstützung des BAZG…

Art. 7, Datenbekanntgabe

1 Das BAZG 2 Im Abrufverfahren dürfen Daten nur bekanntgegeben werden, soweit der betreffende Anhang dies ausdrücklich vorsieht.…

Art. 8, Rechte der betroffenen Personen

Die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Vernichtungsrecht, richten sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 und seinen Ausführungsbestimmungen…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).