Législation

Verordnung des EFD vom 4. April 2007 über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV)

SR 631.012 · ZEV · 29 Artikel

Zollerleichterungsverordnung (SR 631.012) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (29 Artikel)

Art. 1, Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für: a. Waren, für die das EFD einen reduzierten Zollansatz verordnet hat; b. Waren mit reduziertem Zollansatz gemäss dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 SR 632.10 .…

Art. 2, Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten: a. zollbegünstigte Waren : Waren mit Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck nach Artikel 14 Absatz 1 ZG; b. unveränderte Waren : zollbegünstigte Waren, die nicht bearbeitet oder verarbeit…

Art. 3, Reduzierte Zollansätze

Anhang 1 legt die Waren, die zu reduzierten Zollansätzen ins Zollgebiet verbracht werden dürfen, die vorgesehene Verwendung und die Zollansätze fest.…

Art. 4, Zollbefreiung

Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5325 ). Zollbefreiung Die Waren nach Anhang 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 SR 916.01 sind zollfrei,…

Art. 5, Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen

1 Ein Gesuch um Herabsetzung von Zollansätzen für bestimmte Verwendungen nach Artikel 14 Absatz 1 ZG muss beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit ( BAZG ) Die Bez…

Art. 6, Besondere Angaben in der Zollanmeldung

1 Bei der Verbringung von Waren ins Zollgebiet muss die zollbegünstigte Person mit ihrer Verpflichtungsnummer in der Zollanmeldung als Importeurin aufgeführt werden, sofern zollbegünstigte Waren…

Art. 7, Verwendungsnachweis

1 Die zollbegünstigte Person muss dem BAZG auf Verlangen nachweisen, dass sie die Waren der Verwendungsverpflichtung entsprechend verwendet hat. 2 Verwendet sie die Waren im eigenen Betrieb, so muss sie Fabrikatio…

Art. 8, Weitergabe von unveränderten zollbegünstigten Waren

1 Bei jeder Weitergabe von unveränderten Waren im Zollgebiet muss in den Verkaufs- und Lieferdokumenten der Verwendungsvorbehalt nach Anhang 2 angebracht werden. 2 Wer unverändert w…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).