Législation

Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG)

SR 616.1 · SuG · 47 Artikel

Subventionsgesetz (SR 616.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (47 Artikel)

Art. 1, Zweck

1 Dieses Gesetz stellt sicher, dass Finanzhilfen und Abgeltungen im gesamten Bereich des Bundes nur gewährt werden, wenn sie: a. hinreichend begründet sind; b. ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreichen; c.…

Art. 2, Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen. 2 Das dritte Kapitel ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes v…

Art. 3, Begriffe

1 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere…

Art. 4, Grundsätze

Bundesrat und Bundesverwaltung beachten bei der Vorbereitung, dem Erlass und der Änderung von rechtsetzenden Bestimmungen über Finanzhilfen und Abgeltungen die Grundsätze dieses Kapitels.…

Art. 5, Periodische Prüfung

1 Der Bundesrat prüft periodisch, mindestens alle sechs Jahre, ob die Bestimmungen über Finanzhilfen und Abgeltungen den Grundsätzen dieses Kapitels entsprechen. 2 Über das Ergebnis der Prüfungen berichtet der Bun…

Art. 6, Voraussetzungen

Bestimmungen über Finanzhilfen können erlassen werden, wenn: a. der Bund ein Interesse an der Erfüllung einer Aufgabe hat; b. die Aufgabe aufgrund einer sinnvollen Aufgaben- und Lastenverteilung von den Kantonen nicht…

Art. 7, Besondere Grundsätze

Bestimmungen über Finanzhilfen sind nach folgenden Grundsätzen auszugestalten: a. Die Aufgabe muss zweckmässig, kostengünstig und mit einem minimalen administrativen Aufwand erfüllt werden können. b. Das Interess…

Art. 8, Finanzhilfen der Kantone

Kantone, welche die Finanzhilfen des Bundes ergänzen, sind in der Regel am Vollzug zu beteiligen. Über sie sollen die Gesuche eingereicht und die Finanzhilfen ausgerichtet werden. Die Tätigkeit der beteiligte…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).