Législation

Bundesgesetz vom 28. Juni 1967 über die Eidgenössische Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz, FKG)

SR 614.0 · FKG · 22 Artikel

Finanzkontrollgesetz (SR 614.0) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (22 Artikel)

Art. 1, Stellung der Eidgenössischen Finanzkontrolle

1 Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist das oberste Finanzaufsichtsorgan des Bun­des. Sie ist in ihrer Prüfungstätigkeit nur der Bundesverfassung und dem Gesetz ver­pflichtet. Sie unterst…

Art. 2, Organisation

1 Die Eidgenössische Finanzkontrolle wird von einem Direktor oder einer Direktorin geleitet. Er oder sie wählt das gesamte Personal der Eidgenössischen Finanzkon­trolle. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird,…

Art. 3, Beizug von Sachverständigen

Die Eidgenössische Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, soweit die Durchführung ihrer Aufgabe besondere Fachkenntnisse er­fordert oder mit ihrem ordentlichen Personalbestand nicht gewährlei­stet…

Art. 4

Zuständig für die Ermächtigung zu Aussagen und zur Akten­heraus­gabe in einem ge­richtlichen Verfahren ist der Direktor oder die Direktorin. Er oder sie informiert fünf Arbeitstage im Voraus den Vorsteher oder die Vorsteherin des Dep…

Art. 5, Kriterien der Finanzkontrolle

1 Die Eidgenössische Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht nach den Kriterien der Ordnungsmässigkeit, der Rechtmässigkeit und der Wirt­schaftlichkeit aus. 2 Sie führt Wirtschaftlichkeitsprüfungen durch,…

Art. 6, Einzelne Kontrollaufgaben

Die Eidgenössische Finanzkontrolle hat insbesondere folgende Auf­gaben: a. Sie überprüft den gesamten Finanzhaushalt auf allen Stufen des Vollzugs des Voranschlags und übt durch Stichproben Kontrollen aus, b…

Art. 7

1 Der Eidgenössischen Finanzkontrolle obliegt die Mitarbeit an Vor­schriften über den Kontroll- und Revisionsdienst, das Buchhaltungs­wesen, den Zahlungsverkehr und die Führung von Inventaren. Sie be­gutachtet alle Fragen, welche die…

Art. 8

1 Unter Vorbehalt der Sonderregelungen nach Artikel 19 sowie der spezialgesetz­­lichen Regelungen sind der Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle unterstellt: a. die Verwaltungseinheiten der zentralen und dezentralen…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).