Législation

Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG)

SR 611.0 · FHG · 81 Artikel

Finanzhaushaltgesetz (SR 611.0) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (81 Artikel)

Art. 1, Gegenstand und Ziele

1 Dieses Gesetz regelt die Staatsrechnung, die Gesamtsteuerung des Bundes­haus­halts, die finanzielle Führung auf der Verwaltungsebene und die Rechnungs­legung. 2 Mit diesem Gesetz sollen: a. Bundesversammlung un…

Art. 2, Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für: a. die Bundesversammlung einschliesslich ihrer Parlamentsdienste; b. die eidgenössischen Gerichte sowie die Schieds- und Rekurskommissionen; b bis die Bundesanwaltschaft und die Aufsichtsbehörd…

Art. 3, Begriffe

1 Das Verwaltungsvermögen 2 Das Finanzvermögen 3 Als Aufwand 4 Als Ertrag 5 Als Ausgaben a. der Aufwand mit Ausnahme der Bewertungsänderungen des Verwaltungsvermögens des Bundes und der Wertberichtigungen der Investitionsbei…

Art. 4, Zuständigkeit

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung jährlich die Staatsrechnung zur Abnahme.…

Art. 5, Inhalt

Die Staatsrechnung des Bundes umfasst: a. die Bundesrechnung, bestehend aus: 1. dem Finanzkommentar, 2. der Jahresrechnung des Bundes, 3. den Rechnungen der in Artikel 2 aufgeführten Institutionen und Verwaltungseinheiten; b.…

Art. 6, Jahresrechnung des Bundes

Die Jahresrechnung des Bundes umfasst: a. … b. die Erfolgsrechnung; c. die Investitionsrechnung; d. die Geldflussrechnung; e. die Bilanz; f. den Eigenkapitalnachweis; f bis den Nachweis der Einhaltung der Sc…

Art. 7
Art. 8, Erfolgsrechnung

Die Erfolgsrechnung weist den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode aus; sie zeigt namentlich das operative Ergebnis und das Ergebnis aus Beteiligungen.…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).