Législation

Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG)

SR 531 · LVG · 68 Artikel

Landesversorgungsgesetz (SR 531) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

Was sich vorbereitet

Laufende Vernehmlassungen, die dieses Gesetz ändern könnten:

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Auszug aus dem Text (68 Artikel)

Art. 1, Gegenstand und Zweck

Dieses Gesetz regelt Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selber zu begegnen vermag.…

Art. 2, Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten: a. wirtschaftliche Landesversorgung: Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen; b. schwere Mangellage: erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Landesversorgung mit un…

Art. 3, Grundsätze

1 Die wirtschaftliche Landesversorgung ist Aufgabe der Wirtschaft. 2 Kann die Wirtschaft die wirtschaftliche Landesversorgung in einer schweren Mangellage nicht sicherstellen, so treffen der Bund und, wenn nötig, die Kanto…

Art. 4, Lebenswichtige Güter und Dienstleistungen

1 Lebenswichtig sind Güter und Dienstleistungen, die unmittelbar oder im Rahmen wirtschaftlicher Prozesse zur Überwindung schwerer Mangellagen notwendig sind. 2 Lebenswichtige Güter sind insb…

Art. 5, Auftrag

1 Der Bundesrat beauftragt die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung (Wirtschaftliche Landesversorgung), Vorbereitungsmassnahmen zu treffen, damit die Versorgung des Landes im Fall einer unmittelbar drohenden ode…

Art. 6, Branchenvereinbarungen

Der Bundesrat kann Branchenvereinbarungen, die die Wirtschaft zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Hinblick auf schwere Mangellagen getroffen hat, für allgemeinverbindlich erklären, sofer…

Art. 7, Grundsätze

1 Der Bundesrat kann bestimmte lebenswichtige Güter der Vorratshaltung unterstellen. 2 Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) schliesst mit den betroffenen Unternehmen einen Vertrag über die Vorratshaltun…

Art. 8, Pflicht zum Vertragsabschluss

1 Zum Abschluss eines Vertrags ist verpflichtet, wer lebenswichtige Güter einführt, herstellt, verarbeitet oder zum ersten Mal in Verkehr bringt. 2 Der Bundesrat bestimmt den Kreis der Unternehmen, die z…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).