Législation

Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV)

SR 520.11 · ZSV · 115 Artikel

Zivilschutzverordnung (SR 520.11) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

🔔 Dieses Gesetz in meinem Monitoring verfolgen, bei jeder Änderung benachrichtigt werden →

Auszug aus dem Text (115 Artikel)

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt den Zivilschutz als Teil des Bevölkerungsschutzes. 2 Sie regelt insbesondere: a. die Schutzdiensttauglichkeit und die Schutzdienstfähigkeit; b. die Schutzdienstpflicht und die Schutzdienstleistung; c. die Sc…

Art. 2, Begriffe

1 Wer aus medizinischer Sicht körperlich, intellektuell und psychisch den Anforderungen des Schutzdienstes genügt, gilt als schutzdiensttauglich. 2 Wer schutzdiensttauglich und aus medizinischer Sicht in der Lage ist, einen…

Art. 3, Medizinische Beurteilung

Die medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit und der Schutzdienstfähigkeit erfolgt aufgrund von ärztlichen Untersuchungsresultaten, Arztzeugnissen sowie weiteren relevanten Berichten.…

Art. 4, Zuständigkeiten

1 Für die medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit sind die medizinischen Untersuchungskommissionen (UC) nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der…

Art. 5, Medizinisch zu beurteilende Personen

1 Die UC beurteilt anlässlich der Rekrutierung aus medizinischer Sicht die Schutzdiensttauglichkeit von: a. militärdienstuntauglichen Männern mit Schweizer Bürgerrecht; b. Männern, die bei ihrer E…

Art. 6, Entscheide

1 Die Entscheide der UC lauten: a. schutzdiensttauglich; b. schutzdiensttauglich ohne Führen von Motorfahrzeugen des Zivilschutzes; c. zurückgestellt bis …; d. schutzdienstuntauglich. 2 Personen, deren Schutzdiensttauglich…

Art. 7, Eröffnung des Entscheids

1 Die UC teilt der zu beurteilenden Person den Entscheid mündlich mit, erläutert ihn und eröffnet ihn zusätzlich schriftlich. Erfolgt die Beurteilung im Abwesenheitsverfahren, so wird der Entscheid nur schrif…

Art. 8, Gesuch um erneute medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit

1 Ein Gesuch um erneute medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit können folgende Personen und Stellen einreichen: a. Schutzdienstpflichtige, die im…

Alle 115 Artikel ansehen →

Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).