Législation

Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG)

SR 520.1 · BZG · 100 Artikel

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (SR 520.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

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Auszug aus dem Text (100 Artikel)

Art. 1

Dieses Gesetz regelt: a. die Aufgaben und die Zusammenarbeit von Bund, Kantonen und Dritten im Bevölkerungsschutz; b. den Zivilschutz als Partnerorganisation im Bevölkerungsschutz, insbesondere die Schutzdienstpflicht und die Ausbild…

Art. 2, Zweck

Zweck des Bevölkerungsschutzes ist es, die Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen bei Schadenereignissen von grosser Tragweite (Grossereignis), Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten zu schützen, zur Begrenzung und Be…

Art. 3, Führungsorgane, Partnerorganisationen und Dritte

1 Die Führungsorgane, Partnerorganisationen und Dritte arbeiten im Rahmen des Bevölkerungsschutzes in der Vorsorge und der Ereignisbewältigung zusammen. 2 Als Partnerorganisationen arb…

Art. 4, Zusammenarbeit

Der Bund, die Kantone und die weiteren Stellen und Organisationen arbeiten zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zusammen, insbesondere in den Bereichen: a. konzeptionelle Weiter…

Art. 5, Pflichten Dritter

Jede Person ist verpflichtet, die Alarmierungsanordnungen und die Verhaltensanweisungen der dafür zuständigen Stellen zu befolgen.…

Art. 6, Allgemeine Aufgaben

1 Der Bund sorgt für die Koordination der Tätigkeiten der Partnerorganisationen sowie für deren Zusammenarbeit mit den anderen Behörden und Stellen im Bereich der Sicherheitspolitik. 2 Der Bundesrat regelt, welche…

Art. 7, Führung und Koordination

1 Der Bund übernimmt die Führung und die Koordination bei Katastrophen und Notlagen, für deren Bewältigung er zuständig ist, sowie bei bewaffneten Konflikten. 2 Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kan…

Art. 8, Schutz kritischer Infrastrukturen

1 Der Bund erstellt Grundlagen zum Schutz kritischer Infrastrukturen. 2 Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) führt ein Inventar der Objekte kritischer Infrastrukturen und aktualisiert dieses r…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).