Législation

Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV)

SR 514.541 · WV · 111 Artikel

Waffenverordnung (SR 514.541) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

Was sich vorbereitet

Laufende Vernehmlassungen, die dieses Gesetz ändern könnten:

🔔 Dieses Gesetz in meinem Monitoring verfolgen, bei jeder Änderung benachrichtigt werden →

Auszug aus dem Text (111 Artikel)

Art. 1, Schreckschuss- und Signalwaffen

(Art. 4 Abs. 1 Bst. a WG) 1 Als Feuerwaffen gelten Gegenstände mit einem Patronenhalter, die dafür ausgelegt sind, nur Platzpatronen, Reizstoffe, sonstige aktive Substanzen oder pyrotechnische Signalpa…

Art. 1 a, Sprayprodukte

(Art. 4 Abs. 1 Bst. b WG) Als Waffen gelten Sprayprodukte zur Selbstverteidigung mit den Reizstoffen nach Anhang 2.…

Art. 2, Elektroschockgeräte

(Art. 4 Abs. 1 Bst. e WG) Als Waffen gelten Elektroschockgeräte, die nicht den Bestimmungen der Verordnung vom 9. April 1997 über elektrische Niederspannungserzeugnisse entsprechen. In Zweifelsfällen entscheidet d…

Art. 3, Wesentliche Waffenbestandteile

(Art. 1 Abs. 2 Bst. a und 4 Abs. 3 WG) Als wesentliche Waffenbestandteile gelten: a. bei Pistolen: 1. Griffstück, 2. Verschluss, 3. Lauf; b. bei Revolvern: 1. Rahmen, 2. Lauf, 3. Trommel; c. bei Handfeu…

Art. 4, Besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder

(Art. 1 Abs. 2 Bst. a, 4 Abs. 2 Bst. a, b und 3 WG) 1 Als besonders konstruierte Waffenbestandteile gelten Bestandteile von Feuerwaffen, die speziell für diese Waffen entwickelt ode…

Art. 4 a, Hand- und Faustfeuerwaffen

(Art. 4 Abs. 2 bis 1 Als Handfeuerwaffen gelten Feuerwaffen, deren Gesamtlänge 60 cm überschreitet oder die in der Regel zweihändig oder ab Schulter geschossen werden. 2 Als Faustfeuerwaffen gelten Pistol…

Art. 5, Militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung

(Art. 5 Abs. 1 Bst. a WG) 1 Als militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung gelten Panzerfäuste, Raketen-rohre, Granat- und Minenwerfer, die jeweils von einer einzigen Person getragen u…

Art. 5 a, Zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen

(Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG) Seriefeuerwaffen gelten nur dann als zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut, wenn die Seriefeuer-Funktion nicht oder nur mit grossem Aufwand v…

Alle 111 Artikel ansehen →

Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).