Législation

Verordnung des VBS vom 26. März 2018 über die Beschaffung, die Nutzung und die Ausserdienststellung von Material (Materialverordnung VBS, MatV)

SR 514.20 · MatV · 23 Artikel

Materialverordnung VBS (SR 514.20) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (23 Artikel)

Art. 1, Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Gruppe Verteidigung, für die übrigen Ämter des VBS sowie für die Armee.…

Art. 2, Begriffe

1 In dieser Verordnung bedeuten: a. Material im VBS : b. Armeematerial: c. Ausserdienststellung : 2 Überdies gelten für diese Verordnung die Begriffe, die in den Artikeln 6 und 9 bestimmt sind.…

Art. 3, Aufgaben und Zuständigkeiten

1 Die Aufgaben und die Zuständigkeiten der Bedarfsstellen richten sich nach Artikel 16 und Anhang 1 der Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung vom 24. Ok…

Art. 4, Beauftragte Dritte

Soweit Dritte im Auftrag der Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 handeln, ist mit diesen Dritten eine mit dieser Verordnung vergleichbare Regelung zu vereinbaren.…

Art. 5

Die Gruppe Verteidigung und das Bundesamt für Rüstung (armasuisse) regeln die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit.…

Art. 6

1 Der Armeestab ist zuständig für die militärische Gesamtplanung. Er berücksichtigt dabei unter anderem die Grundsätze des Bundesrates für die Rüstungspolitik des VBS. 2 Zu den Aufgaben des Armeestabes gehören namentlich: a. die Erbr…

Art. 7, Beschaffungsauftrag

Beschaffungen ausserhalb eines Projektes erfordern einen Beschaffungsauftrag mit Angabe von Beschaffungsgegenstand und Beschaffungsmenge.…

Art. 8, Beschaffungsprojekt

1 Komplexe Beschaffungen werden als Projekte durchgeführt. 2 Die Steuerung, die Führung und die Ausführung von Beschaffungsprojekten werden nach der Projektmanagementmethode HERMES durchgeführt. Die Einzelheiten d…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).