Législation

Verordnung vom 21. November 2018 über die Feldpost

SR 513.316In KraftStand am 01.01.202613 Artikel

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  • AS 2025 696in Kraft am 01.01.2026
    aufgehoben: Art. 5 · eingefügt: Art. 5a

1 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 und auf Artikel 4 der Armeeorganisation vom 18. März 2016, verordnet:

Art. 1Zweck

Diese Verordnung regelt die Post- und Zahlungsverkehrsdienstleistungen sowie die Organisation der Feldpost.

Art. 2Post- und Zahlungsverkehr

1

 Die Feldpost bietet der Truppe diejenigen Dienstleistungen an, die nach der Postgesetzgebung der Grundversorgung zugewiesen sind.

2

 Sofern ein nachgewiesenes Bedürfnis besteht, kann die Feldpost im Einvernehmen mit der Logistikbasis der Armee (LBA) weitere Post- und Zahlungsverkehrsdienstleistungen sowie persönliche Bedarfsartikel anbieten. Dabei dürfen die Bestimmungen der Finanzhaushaltsverordnung vom 5. April 20061 bezüglich die Ausgestaltung des Zahlungsverkehrs nicht verletzt werden.

  1. SR 611.01

Art. 3Portofreiheit

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt die Benützung der Portofreiheit und bestimmt namentlich Art und Umfang der Sendungen und der Dienstleistungen.

Art. 4Auftragsvergabe

1

 Das VBS kann im Rahmen der Postgesetzgebung für das Erbringen der Post- und Zahlungsverkehrsdienstleistungen die Schweizerische Post oder andere Anbieterinnen mit Sitz in der Schweiz beauftragen.

2

 Die Einzelheiten des Auftrages, insbesondere die Entschädigung der beauftragten Anbieterin, werden in einer Vereinbarung geregelt.

3

 Die Leistungserbringung in ausserordentlichen Lagen erfolgt nach Artikel 12 des Postgesetzes vom 17. Dezember 20101.

  1. SR 783.0

Art. 5Organe der Feldpost

1

 Die Feldpost umfasst:

  1. a.

    die Leitung der Feldpost;

  2. b.

    den Waffenplatzpostdienst;

  3. c.

    die Feldpostorgane in den Stäben und den Einheiten der Armee.

2

 Im Einsatz kann die Feldpost nach den Vorgaben der Chefin oder des Chefs der LBA geleitet werden.

3

 …1

  1. Aufgehoben durch Ziff. III der V vom 29. Okt. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 696).

Art. 5aAngehörige der Feldpost1

1

 Die Militärdienstpflicht der Mitarbeitenden der Feldpost kann auf gemeinsames Gesuch der betroffenen Person und der Feldpostdirektion hin verlängert werden.

2

 Mitarbeitenden der Feldpost, die aufgrund ihrer zivilen Funktion in eine bestimmte militärische Funktion zugeteilt werden, kann für die Dauer der Zuteilung der für die Funktion notwendige Grad verliehen werden.

  1. Eingefügt durch Ziff. III der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 696).

Art. 6Leitung der Feldpost

1

 Die Wahl der Chefin oder des Chefs Feldpost der Armee erfolgt durch die Post im Einvernehmen mit der LBA.

2

 Der Aufgabenbereich der Leitung der Feldpost umfasst:

  1. a.

    die Planung und die Leitung der Feldpost, insbesondere:

    1. 1.

      die Ausbildung der Angehörigen der Feldpost,

    2. 2.

      die personelle und die materielle Planung der Ausbildungsdienste und der Einätze der Armee,

    3. 3.

      den Erlass und die Durchsetzung der fachtechnischen Reglemente und Weisungen;

  2. b.

    die Leitung des Waffenplatzpostdienstes;

  3. c.

    die Leitung und den Betrieb des Büro Schweiz.

Art. 7Waffenplatzpostdienst

Der Waffenplatzpostdienst stellt den Postbetrieb auf den Waffenplätzen sicher.

Art. 8Übertragung militärischer Aufgaben

1

 Das VBS kann die Leitung der Feldpost der Schweizerischen Post übertragen. In diesem Fall gilt die Schweizerische Post als Dritte, die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Militärwesen erfüllt.

2

 Die Einzelheiten des Auftrages, insbesondere die Entschädigung der beauftragten Anbieterin, werden in einer Vereinbarung geregelt.

Art. 9Geheimhaltung

Die Leitung der Feldpost trifft die notwendigen Massnahmen, damit die militärischen Geheimhaltungsvorschriften eingehalten werden. Insbesondere ist zu verhindern, dass aus dem Bereich der Feldpost Informationen über die Organisation der Armee vermittelt werden.

Art. 10Vollzug

Das VBS regelt den Vollzug dieser Verordnung.

Art. 11Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 24. November 19991 über den Feldpostdienst wird aufgehoben.

  1. [AS 1999 3538 ]

Art. 12Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2026. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).