Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. September 2014, beschliesst:
Art. 1Sollbestand der Armee
1Die Armee verfügt über einen Sollbestand von mindestens 100 000 Militärdienstpflichtigen und einen Effektivbestand, der geeignet ist, den Sollbestand jederzeit sicherzustellen.1
2 Nicht zum Soll- und Effektivbestand der Armee zählen:
- a.
- b.
die Angehörigen des Kompetenzzentrums Sport der Armee, der Militärjustiz, des Rotkreuzdienstes, der Stäbe des Bundesrates und der Betriebsdetachemente der Kantone;
- c.
die Angehörigen der Armee, die weder in Formationen eingeteilt sind noch im Zivilschutz oder in anderen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz verwendet werden;
- d.
Durchdiener, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben;
- e.
der Personalbestand der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone.
- Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 166; BBl 2025 960).
Art. 2Gliederung der Armee
Die Armee gliedert sich in:
- a.
den Chef der Armee, unterstützt durch den Armeestab;
- b.
das Kommando Operationen, einschliesslich:
- 1.
des militärischen Nachrichtendienstes,
- 2.
des Heeres, einschliesslich der drei mechanisierten Brigaden,
- 3.
der vier Territorialdivisionen,
- 4.
des Kommandos Militärpolizei,
- 5.
der Luftwaffe, einschliesslich der Fliegerbrigade und der Bodluv-Brigade,
- 6.
des Kompetenzzentrums SWISSINT,
- 7.
des Kommandos Spezialkräfte;
- c.
die Logistikbasis der Armee, einschliesslich der Logistikbrigade und des Bereichs Sanität;
- cbis.
das Kommando Cyber, einschliesslich der Führungsunterstützungsbrigade;
- d.
das Kommando Ausbildung, einschliesslich:
- 1.
der höheren Kaderausbildung,
- 2.
- 3.
des Personellen der Armee.
Art. 3Militärjustiz und Stäbe des Bundesrates
1 Die Militärjustiz und die Stäbe des Bundesrates unterstehen nicht der Befehlsgewalt der Armee.
2 Die Angehörigen der Militärjustiz und der Stäbe des Bundesrates haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angehörigen der Armee.
Art. 4Zuständigkeiten des Bundesrates
1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Gliederung der Armee die Strukturen fest.
2 Er legt in diesem Rahmen insbesondere die Truppengattungen, Dienstzweige und Berufsformationen der Armee fest und regelt Aufgaben, Organisation, Ausbildung und Aufgebot seiner Stäbe.
3 Er achtet auf einen angemessenen Anteil der Milizangehörigen sowie der Sprachgemeinschaften auf den höheren Kommandostellen.
Art. 5Zuständigkeiten des VBS
1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt im Rahmen der Strukturen die Detailorganisation.
2 Es regelt den Ausgleich der Bestände zwischen den Formationen der Armee.
3 Es sorgt dafür, dass die Stellungspflichtigen in angemessene Funktionen eingeteilt werden.
Art. 6Übergangsbestimmung
Der Bundesrat führt nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Neuordnung der Armee schrittweise ein. Er regelt für eine Übergangsperiode von längstens fünf Jahren insbesondere:
- a.
die Überführung der einzelnen Truppenverbände in die neue Armeeorganisation;
- b.
die im Zusammenhang mit der Überführung notwendigen Umteilungen und Neueinteilungen;
- c.
die Gliederung der Armee.
Art. 6aÜbergangsbestimmung zur Änderung vom 18. März 20221
Der Bundesrat führt nach Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 2022 das Kommando Cyber innerhalb von zwei Jahren ein.
- Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 718; BBl 2021 2198).
Art. 7Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Armeeorganisation vom 4. Oktober 20021 wird aufgehoben.
- [AS 2003 4027;2004 5047 Ziff. III; 2007 2971; 2009 3131 Ziff. III, 6921 Ziff. I 6]
Art. 8Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Änderung vom 18. März 20161 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 in Kraft.
- AS 2017 2297. Tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.