Législation

Verordnung des VBS vom 11. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung des VBS)

SR 512.311 · 84 Artikel

Schiessverordnung des VBS (SR 512.311) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

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Auszug aus dem Text (84 Artikel)

Art. 1

Die Schiessausbildung auf 300 m mit dem Sturmgewehr und die Schiessausbildung auf 25 und 50 m mit der Pistole beinhaltet: a. die Schulung der Schiesstechnik; b. die Schulung der Schussabgabe; c. das Erlernen und das Festigen der korr…

Art. 2

1 Für folgende Schiessanlässe gibt der Bund Gratismunition ab: a. Bundesübungen; b. Schiesskurse nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Schiessverordnung; c. Finals von Jungschützenwettkämpfen auf nationaler Ebene; d. Schiessen des…

Art. 3, Jugendschiessanlässe mit dem Sturmgewehr

1 Jugendschiessanlässe werden auf Gesuch hin durch die Abgabe von Kaufmunition und, sofern es die Bestände erlauben, die Ausleihe von Sturmgewehren 90 (Stgw 90) unterstützt. Für die Ausleihe g…

Art. 4, Schiessen ausserhalb der anerkannten Schiessvereine

1 Schiessen mit Ordonnanzwaffen und Ordonnanzmunition ausserhalb der aner­kannten Schiessvereine können auf Gesuch hin durchgeführt werden, wenn: a. sie unter der Leitung von Schütz…

Art. 4 a, Historische Schiessen

1 Die Gruppe Verteidigung unterstützt historische Schiessen. Diese können auf Gesuch hin durchgeführt werden, wenn: a. sie an ein bedeutendes Ereignis aus der Geschichte der Schweizerischen Eidgenossenschaft e…

Art. 5, Versicherungsschutz

Die durchführende Organisation versichert die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Jugendschiessanlässen, an Schiessen ausserhalb der anerkannten Schiessvereine und an historischen Schiessen gegen die Folgen von Unfä…

Art. 6

Von der Schiesspflicht sind namentlich dispensiert: a. Schiesspflichtige, die im betreffenden Jahr mindestens 45 Tage besoldeten Militärdienst leisten; a bis Schiesspflichtige, die im betreffenden Jahr mindestens 45 Tage Ausbildung o…

Art. 7

Als einziger Landesschützenverband ist der SSV anerkannt.…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).