Législation

Verordnung vom 11. Februar 2004 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV)

SR 510.710 · 102 Artikel

VMSV (SR 510.710) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (102 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

Diese Verordnung enthält ergänzende Vorschriften zur zivilen Strassenverkehrsgesetzgebung, Ausnahmen von den zivilen Verkehrsregeln und Bestimmungen insbesondere über technische Anforderungen an Militärfahrzeuge sowie über…

Art. 2, Geltungsbereich

1 Die Verordnung gilt für: a. Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerinnen sowie Fussgänger oder Fussgängerinnen, die im Militärdienst oder für die ausserdienstlichen militärischen Tätigkeiten eingesetzt werden; b. militär…

Art. 3, Wald-, Fuss- und Wanderwege

1 Die bundesrechtlichen Bestimmungen über Wald-, Fuss- und Wanderwege gelten nicht für Fahrzeuge sowie Reit-, Zug- und Tragtiere, die zu militärischen Zwecken eingesetzt werden. 2 Vor dem Befahren und Bege…

Art. 4, Definitionen

Es gelten folgende Definitionen: a. Militärfahrzeuge sind Fahrzeuge, die für die Armee gekauft, gemietet, geleast, geliehen oder requiriert werden; b. Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin ist, wer im Besitz einer militär…

Art. 5, Abkürzungen

1 Es werden folgende Abkürzungen für Behörden verwendet: a. UVEK für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation; b. ASTRA für das Bundesamt für Strassen; c. VBS für das Eidgenössische De…

Art. 7, Zuständigkeit

1 Die verantwortlichen Truppenkommandanten oder Truppenkommandantinnen, die Militärpolizei oder die Kader von Verkehrsformationen können auf öffentlichen Strassen, ausgenommen auf Autobahnen und Autostrassen, Verkehrsma…

Art. 8, Anhörung der zivilen Behörden

Die anordnenden Organe nehmen vor Ausführung der Verkehrsmassnahmen mit den zuständigen zivilen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden Rücksprache.…

Art. 9, Signalisation, Zeichen und Weisungen

1 Trifft eine militärische Stelle gegenüber zivilen Strassenbenützern eine Verkehrsmassnahme, sorgt sie für die Verkehrsregelung oder Absperrung. Müssen dazu Signale oder Markierungen angebracht w…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).