Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG)
SR 510.62 · GeoIG · 47 Artikel
Geoinformationsgesetz (SR 510.62) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 11, geändert (RO 2022 491) in Kraft seit dem 01.09.2023
- Art. 38, geändert (RO 2021 654) in Kraft seit dem 01.01.2023
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Auszug aus dem Text (47 Artikel)
Dieses Gesetz bezweckt, dass Geodaten über das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft den Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Wissenschaft für eine breite Nutzung, na…
1 Dieses Gesetz gilt für die Geobasisdaten des Bundesrechts. 2 Es gilt für andere Geodaten des Bundes, soweit das übrige Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. 3 Die Vorschriften für Geodaten gelten sinngemäss auch f…
1 In diesem Gesetz bedeuten: a. Geodaten: b. Geoinformationen: c. Geobasisdaten: d. eigentümerverbindliche Geobasisdaten: e. behördenverbindliche Geobasisdaten: f. Georeferenzdaten: g. Geometadaten: h. Geodatenmodelle: i. Da…
1 Die qualitativen und technischen Anforderungen an Geodaten und Geometadaten sind so festzulegen, dass ein einfacher Austausch und eine breite Nutzung möglich sind. 2 International oder national anerkannte Normen für…
1 Der Bundesrat legt in einem Katalog die Geobasisdaten des Bundesrechts fest. 2 Er erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen an Geobasisdaten des Bundesrechts, insbesonde…
1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen an Geometadaten, die sich auf Geobasisdaten beziehen, insbesondere über: a. den Inhalt; b. die Datenmodelle; c. den Detaillierungs…
1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Koordination der Namen von Gemeinden, Ortschaften und Strassen. Er regelt die übrigen geografischen Namen, die Zuständigkeiten und das Verfahren sowie die Kostentragung. 2…
1 Die Gesetzgebung bezeichnet die Stellen, die für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten zuständig sind. Fehlen entsprechende Vorschriften, so liegt die Zuständigkeit bei der Fachstel…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
