Législation

Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG)

SR 510.62 · GeoIG · 47 Artikel

Geoinformationsgesetz (SR 510.62) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (47 Artikel)

Art. 1, Zweck

Dieses Gesetz bezweckt, dass Geodaten über das Gebiet der Schweizerischen Eid­genossenschaft den Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie der Wirt­schaft, der Gesellschaft und der Wissenschaft für eine breite Nutzung, na…

Art. 2, Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für die Geobasisdaten des Bundesrechts. 2 Es gilt für andere Geodaten des Bundes, soweit das übrige Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. 3 Die Vorschriften für Geodaten gelten sinngemäss auch f…

Art. 3, Begriffe

1 In diesem Gesetz bedeuten: a. Geodaten: b. Geoinformationen: c. Geobasisdaten: d. eigentümerverbindliche Geobasisdaten: e. behördenverbindliche Geobasisdaten: f. Georeferenzdaten: g. Geometadaten: h. Geodatenmodelle: i. Da…

Art. 4, Harmonisierung

1 Die qualitativen und technischen Anforderungen an Geodaten und Geometadaten sind so festzulegen, dass ein einfacher Austausch und eine breite Nutzung möglich sind. 2 International oder national anerkannte Normen für…

Art. 5, Geobasisdaten des Bundesrechts

1 Der Bundesrat legt in einem Katalog die Geobasisdaten des Bundesrechts fest. 2 Er erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen an Geobasisdaten des Bundesrechts, insbesonde…

Art. 6, Geometadaten

1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforde­rungen an Geometadaten, die sich auf Geobasisdaten beziehen, insbesondere über: a. den Inhalt; b. die Datenmodelle; c. den Detaillierungs…

Art. 7, Geografische Namen

1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Koordination der Namen von Gemeinden, Ortschaften und Strassen. Er regelt die übrigen geografischen Namen, die Zustän­digkeiten und das Verfahren sowie die Kostentragung. 2…

Art. 8, Zuständigkeit, Methodenfreiheit

1 Die Gesetzgebung bezeichnet die Stellen, die für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten zuständig sind. Fehlen entsprechende Vorschriften, so liegt die Zuständigkeit bei der Fachstel…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).