Législation

Verordnung vom 4. Juli 2007 über den Schutz von Informationen des Bundes (Informationsschutzverordnung, ISchV)

SR 510.411 · ISchV · 25 Artikel

Informationsschutzverordnung (SR 510.411) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (25 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Schutz von Informationen des Bundes und der Armee, soweit er im Interesse des Landes geboten ist. Sie legt insbesondere deren Klassifizierung und Bearbeitung fest. 2 Vorbehalten bleiben spezia…

Art. 2, Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für: a. die Bundesverwaltung nach Artikel 6 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 ; b. die Angehörigen der Armee; c. Organisationen und Personen des öffentl…

Art. 3, Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten: a. Informationen: Aufzeichnungen auf Informationsträgern und mündliche Äusserungen; b. Informationsträger: Träger von Informationen irgendwelcher Art, namentlich Schriftstücke und Träger von Te…

Art. 4, Klassifizierungsstufen

1 Wer schutzwürdige Informationen verfasst oder herausgibt, weist sie entsprechend dem Grad ihrer Schutzwürdigkeit einer der folgenden Klassifizierungsstufen zu: a. GEHEIM; b. VERTRAULICH; c. INTERN. 2 Werden I…

Art. 5, GEHEIME Informationen

1 Als GEHEIM werden Informationen klassifiziert, deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen schweren Schaden zufügen kann. Dabei handelt es sich namentlich um Informationen, deren Bekannt…

Art. 6, VERTRAULICHE Informationen

1 Als VERTRAULICH werden Informationen klassifiziert, deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen Schaden zufügen kann. Dabei handelt es sich namentlich um Informationen, deren Bekanntwerde…

Art. 7, INTERNE Informationen

1 Als INTERN werden Informationen klassifiziert: a. deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen Nachteil zufügen kann; und b. die weder als GEHEIM noch als VERTRAULICH klassifiziert werden…

Art. 8, Klassifizierungskatalog

Die Generalsekretärenkonferenz legt in einem Klassifizierungskatalog fest, wie gewisse häufig anfallende schutzwürdige Informationen des Bundes zu klassifizieren sind.…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).