Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG)
SR 510.10 · MG · 200 Artikel
Militärgesetz (SR 510.10) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 17, geändert (RO 2026 164) in Kraft seit dem 01.06.2026
- Art. 18, geändert (RO 2026 164) in Kraft seit dem 01.06.2026
- Art. 12, geändert (RO 2026 164) in Kraft seit dem 01.06.2026
- Art. 11, geändert (RO 2026 164) in Kraft seit dem 01.06.2026
- Art. 13, geändert (RO 2026 164) in Kraft seit dem 01.06.2026
- Art. 20, geändert (RO 2026 164) in Kraft seit dem 01.06.2026
Auszug aus dem Text (200 Artikel)
1 Die Armee: a. dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; b. verteidigt das Land und seine Bevölkerung; c. wahrt die schweizerische Lufthoheit. 2 Sie unterstützt die zivilen Behörden im Inland, wenn deren…
1 Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig. 2 Der Schutzdienst, der zivile Ersatzdienst und die Ersatzabgabepflicht werden in besonderen Bundesgesetzen geregelt.…
1 Die Schweizerin kann sich freiwillig zum Militärdienst anmelden. 2 Wird ihre Anmeldung angenommen, so wird sie stellungspflichtig. Wird sie an der Rekrutierung für militärdiensttauglich erklärt und ist…
1 Die Auslandschweizer sind in Friedenszeiten von der Rekrutierung und der Militärdienstpflicht befreit. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere für Auslandschweizer in den Nachbarstaaten. 2 Die Auslandsc…
1 Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausn…
1 Der Bundesrat kann anordnen, dass der Armee zugeteilt oder zugewiesen werden: a. Schweizer und Schweizerinnen, die nicht schutzdienstpflichtig sind und sich der Armee freiwillig zur Verfügu…
1 Militärdienstpflichtige erhalten einen Ausweis, der die Erfüllung ihrer Militärdienstpflicht dokumentiert. 2 Der Ausweis wird regelmässig nachgeführt.…
1 Militärdienstpflichtige sind ab Beginn des Jahres, in dem sie das 18. Altersjahr vollenden, stellungspflichtig. 2 Die Stellungspflichtigen müssen sich bei den zuständigen Militärbehörden zur Aufnahme in die Militär…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
