Législation

Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG)

SR 510.10 · MG · 200 Artikel

Militärgesetz (SR 510.10) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (200 Artikel)

Art. 1

1 Die Armee: a. dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; b. verteidigt das Land und seine Bevölkerung; c. wahrt die schweizerische Lufthoheit. 2 Sie unterstützt die zivilen Behörden im Inland, wenn deren…

Art. 2, Grundsatz

1 Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig. 2 Der Schutzdienst, der zivile Ersatzdienst und die Ersatzabgabepflicht werden in besonderen Bundesgesetzen geregelt.…

Art. 3, Militärdienst der Schweizerin

1 Die Schweizerin kann sich freiwillig zum Militärdienst anmelden. 2 Wird ihre Anmeldung angenommen, so wird sie stellungspflichtig. Wird sie an der Rekrutierung für militärdiensttauglich erklärt und ist…

Art. 4, Auslandschweizer

1 Die Auslandschweizer sind in Friedenszeiten von der Rekrutierung und der Militärdienstpflicht befreit. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere für Auslandschweizer in den Nachbarstaaten. 2 Die Auslandsc…

Art. 5, Doppelbürger

1 Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausn…

Art. 6, Zuteilung und Zuweisung weiterer Personen

1 Der Bundesrat kann anordnen, dass der Armee zugeteilt oder zugewiesen werden: a. Schweizer und Schweizerinnen, die nicht schutzdienstpflichtig sind und sich der Armee freiwillig zur Verfügu…

Art. 6 a, Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht

1 Militärdienstpflichtige erhalten einen Ausweis, der die Erfüllung ihrer Militärdienstpflicht dokumentiert. 2 Der Ausweis wird regelmässig nachgeführt.…

Art. 7, Stellungspflicht

1 Militärdienstpflichtige sind ab Beginn des Jahres, in dem sie das 18. Altersjahr vollenden, stellungspflichtig. 2 Die Stellungspflichtigen müssen sich bei den zuständigen Militärbehörden zur Aufnahme in die Militär…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).