Verordnung des EDI vom 5. September 2008 über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren (Tierschutz-Ausbildungsverordnung, TSchAV)
SR 455.109.1 · TSchAV · 76 Artikel
Tierschutz-Ausbildungsverordnung (SR 455.109.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 27, geändert (RO 2018 627) in Kraft seit dem 01.03.2018
- Art. 36, geändert (RO 2018 627) in Kraft seit dem 01.03.2018
- Art. 2, geändert (RO 2018 627) in Kraft seit dem 01.03.2018
- Art. 26, geändert (RO 2018 627) in Kraft seit dem 01.03.2018
- Art. 1, geändert (RO 2018 627) in Kraft seit dem 01.03.2018
- Art. 39, geändert (RO 2018 627) in Kraft seit dem 01.03.2018
Auszug aus dem Text (76 Artikel)
1 Diese Verordnung enthält die Anerkennungskriterien für die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung für: a. Personen, die gewerbsmässig Equiden halten; b. Personen, die für die Betreuung von Wildtieren verantwortlich sind oder…
1 Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 31 Absatz 5, 85 Absatz 2, 97 Absatz 2, 102 Absatz 2 oder 4 oder 103 Buchstabe e TSchV muss sein, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter beziehungsweise die für die Tierbetreuung ver…
1 Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil sowie ein Praktikum in einem oder mehreren Betrieben nach Artikel 198 c 2 Der theoretische und der praktische Teil umfassen zusammen mindestens 4…
1 Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse über die betreuten Tiere in folgenden Bereichen: a. Tierschutzgesetzgebung sowie andere fachspezifisch relevante Gesetzgebungen; b. schonender Umgang m…
1 Der praktische Teil der Ausbildung nach Artikel 31 Absatz 5, 85 Absatz 2, 97 Absatz 2, 102 Absatz 2 oder 4 oder 103 Buchstabe e TSchV muss Übungen betreffend Umgang mit Tieren, Pflege, Verhaltensbeoba…
1 Für die Ausbildung nach Artikel 31 Absatz 5 TSchV und für die Ausbildung nach Artikel 85 Absatz 2 TSchV zur gewerbsmässigen Haltung von Wachteln der Art Coturnix japonica a. die Tierhalterin oder der Tierhalter nachweist,…
Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 103 Buchstabe b TSchV muss sein, dass Detailhandelsfachleute die Tiere tiergerecht halten und sie gesund erhalten, ihre Kenntnisse kundengerecht weitergeben und wissen, worauf es bei d…
1 Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen Teil und einem Praktikum in einem oder mehreren Betrieben nach Artikel 198 c d 2 Der theoretische Teil umfasst mindestens 90 Stunden und das Praktikum mindestens 40 A…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
