Législation

Verordnung des EDI vom 5. September 2008 über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren (Tierschutz-Ausbildungsverordnung, TSchAV)

SR 455.109.1 · TSchAV · 76 Artikel

Tierschutz-Ausbildungsverordnung (SR 455.109.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

🔔 Dieses Gesetz in meinem Monitoring verfolgen, bei jeder Änderung benachrichtigt werden →

Auszug aus dem Text (76 Artikel)

Art. 1

1 Diese Verordnung enthält die Anerkennungskriterien für die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung für: a. Personen, die gewerbsmässig Equiden halten; b. Personen, die für die Betreuung von Wildtieren verantwortlich sind oder…

Art. 2, Lernziele

1 Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 31 Absatz 5, 85 Absatz 2, 97 Absatz 2, 102 Absatz 2 oder 4 oder 103 Buchstabe e TSchV muss sein, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter beziehungsweise die für die Tierbetreuung ver…

Art. 3, Form und Umfang

1 Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil sowie ein Praktikum in einem oder mehreren Betrieben nach Artikel 198 c 2 Der theoretische und der praktische Teil umfassen zusammen mindestens 4…

Art. 4, Inhalt des theoretischen Teils

1 Der theoretische Teil vermittelt Grundkenntnisse über die betreuten Tiere in folgenden Bereichen: a. Tierschutzgesetzgebung sowie andere fachspezifisch relevante Gesetzgebungen; b. schonender Umgang m…

Art. 4 a, Inhalt des praktischen Teils

1 Der praktische Teil der Ausbildung nach Artikel 31 Absatz 5, 85 Absatz 2, 97 Absatz 2, 102 Absatz 2 oder 4 oder 103 Buchstabe e TSchV muss Übungen betreffend Umgang mit Tieren, Pflege, Verhaltensbeoba…

Art. 5, Praktikum

1 Für die Ausbildung nach Artikel 31 Absatz 5 TSchV und für die Ausbildung nach Artikel 85 Absatz 2 TSchV zur gewerbsmässigen Haltung von Wachteln der Art Coturnix japonica a. die Tierhalterin oder der Tierhalter nachweist,…

Art. 5 a, Lernziele

Das Ziel der Ausbildung nach Artikel 103 Buchstabe b TSchV muss sein, dass Detailhandelsfachleute die Tiere tiergerecht halten und sie gesund erhalten, ihre Kenntnisse kundengerecht weitergeben und wissen, worauf es bei d…

Art. 5 b, Form und Umfang

1 Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen Teil und einem Praktikum in einem oder mehreren Betrieben nach Artikel 198 c d 2 Der theoretische Teil umfasst mindestens 90 Stunden und das Praktikum mindestens 40 A…

Alle 76 Artikel ansehen →

Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).