Législation

Verordnung vom 13. Januar 2010 über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (Trockenwiesenverordnung, TwwV)

SR 451.37 · TwwV · 20 Artikel

Trockenwiesenverordnung (SR 451.37) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (20 Artikel)

Art. 1, Zweck

Mit dieser Verordnung sollen Trockenwiesen und ‑weiden (Trockenwiesen) von nationaler Bedeutung unter Berücksichtigung einer nachhaltigen Land- und Waldwirtschaft geschützt und gefördert werden.…

Art. 2, Bundesinventar

1 Das Bundesinventar der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (Trockenwieseninventar) umfasst die in Anhang 1 aufgezählten Objekte. 2 Die Umschreibung der Objekte ist Bestandteil dieser Verordnung, jedoch…

Art. 3, Veröffentlichung

1 Die Umschreibung der Objekte wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) durch Verweis veröffentlicht (Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ). Sie ist in elektronischer Form zugä…

Art. 4, Abgrenzung der Objekte

1 Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der Objekte fest. Sie hören dabei die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die Nutzungsberechtigten, insbesondere die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafte…

Art. 5, Vorranggebiete

1 Die Kantone können nach Anhören des BAFU Vorranggebiete bezeichnen. Diese umfassen ein Objekt oder mehrere nahe beieinander liegende Objekte sowie angrenzende natürliche oder naturnahe Lebensräume und Strukturelement…

Art. 6, Schutzziel

1 Die Objekte sind ungeschmälert zu erhalten. Das Schutzziel umfasst insbesondere: a. die Erhaltung und Förderung der spezifischen Pflanzen- und Tierwelt sowie ihrer ökologischen Grundlagen; b. die Erhaltung der für die Tr…

Art. 7, Abweichungen vom Schutzziel

1 Ein Abweichen vom Schutzziel ist nur zulässig für unmittelbar standortgebundene Vorhaben, die dem Schutz des Menschen vor Naturgefahren oder einem andern überwiegenden öffentlichen Interesse von national…

Art. 8, Schutz- und Unterhaltsmassnahmen

1 Die Kantone treffen nach Anhören der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie der Nutzungsberechtigten die zur Erreichung des Schutzziels geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahme…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).