Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV)
SR 451.34 · 17 Artikel
Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV (SR 451.34) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 6, geändert (RO 2017 5367) in Kraft seit dem 01.11.2017
- Art. 2, geändert (RO 2017 5367) in Kraft seit dem 01.11.2017
- Art. 4, geändert (RO 2017 5367) in Kraft seit dem 01.11.2017
- Art. 1, geändert (RO 2017 5367) in Kraft seit dem 01.11.2017
- Art. 13, geändert (RO 2017 5367) in Kraft seit dem 01.11.2017
- Art. 16, geändert (RO 2017 5367) in Kraft seit dem 01.11.2017
Auszug aus dem Text (17 Artikel)
1 Das Bundesinventar der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Inventar) umfasst die in den Anhängen 1 und 2 aufgezählten Objekte. 2 Anhang 1 umfasst die ortsfesten Objekte, Anhang 2 die…
Die ortsfesten Objekte umfassen das Laichgewässer und angrenzende natürliche und naturnahe Flächen (Bereich A) sowie weitere Landlebensräume und Wanderkorridore (Bereich B) der Amphibien. Die Bereiche A und B werden…
1 Die Wanderobjekte umfassen Rohstoffabbaugebiete, insbesondere Kies- und Tongruben sowie Steinbrüche, mit Laichgewässern, die im Laufe der Zeit verschoben werden können. 2 Ist die Verschiebung der Laichgewässer nicht m…
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ( AS 2017 5367 ). Veröffentlichung 1 Die Umschreibung der Objekte wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) durch Verweis veröffentlicht (Art. 5…
1 Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der ortsfesten Objekte fest. Sie hören dabei die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten an. 2 Für Wanderobjekte vereinbaren die Kanton…
1 In ihrer Qualität und Eignung als Amphibienlaichgebiete sowie als Stützpunkte für das langfristige Überleben und die Wiederansiedlung gefährdeter Amphibienarten sind die ortsfesten Objekte ungeschmälert und die Wanderobj…
1 Ein Abweichen vom Schutzziel ortsfester Objekte ist nur zulässig für standortgebundene Vorhaben, die einem überwiegenden öffentlichen Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung dienen. Verursacherinnen…
1 Die Kantone treffen nach Anhören der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und der Nutzungsberechtigten die zur Erreichung des Schutzziels geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Bei Wandero…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
