Verordnung vom 3. Dezember 2021 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV)
SR 446.11 · KJFV · 48 Artikel
Kinder- und Jugendförderungsverordnung (SR 446.11) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 4, geändert in Kraft seit dem 01.01.2026
Auszug aus dem Text (48 Artikel)
Diese Verordnung regelt: a. die Rolle des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) im Rahmen des KJFG; b. das Verfahren für die Einreichung und die Bearbeitung der Finanzhilfegesuche im Rahmen des KJFG; c. die Modalitäte…
In dieser Verordnung und im KJFG bedeuten: a. Aktivität oder Vorhaben auf sprachregionaler Ebene: b. Aktivität oder Vorhaben auf gesamtschweizerischer Ebene: c. Akteure der Kinder- und Jugendpolitik: d. Teilnehmerin oder Tei…
1 Das BSV ist die Fachstelle des Bundes für die Kinder- und Jugendpolitik. 2 Es ist zuständig: a. für die Gewährung, Festsetzung und Auszahlung der Finanzhilfen nach dem KJFG; b…
1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen. 2 Übersteigen die beantragten Finanzhilfen die verfügbaren Mittel, so erstellt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) gemäss Artikel 13 Absatz 2 d…
Die für die Kinder- und Jugendförderung zur Verfügung stehenden Finanzmittel werden wie folgt aufgeteilt: a. für Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktiv…
1 Als Ausgaben nach Artikel 13 KJFG anrechenbar sind die tatsächlichen Kosten, die durch die regelmässigen statutarischen Aktivitäten der privaten Trägerschaft oder bei der Durchführung eines Vorhabens oder Pro…
Das BSV kann Gesuchsformulare anbieten oder ein Informatiksystem bereitstellen, in dem es die Gesuche bearbeiten kann.…
1 Das Gesuch ist fristgerecht mit allen verlangten Unterlagen beim BSV einzureichen. 2 Das Gesuch für ein Vorhaben oder Projekt ist vor dessen Durchführung einzureichen.…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
