Législation

Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsgesetz, KJFG)

SR 446.1 · KJFG · 27 Artikel

Kinder- und Jugendförderungsgesetz (SR 446.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (27 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

Dieses Gesetz regelt: a. die Unterstützung privater Trägerschaften, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen widmen; b. die Unterstützung der Kantone und Gemeinden für zeitlich begrenzte Vorhaben…

Art. 2, Zweck

Mit diesem Gesetz will der Bund die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fördern und dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche: a. in ihrem körperlichen und geistigen Wohlbefinden gefördert werden; b. sich zu…

Art. 3, Diskriminierungsfreier Zugang zu ausserschulischen Aktivitäten

Der Zugang zu den Aktivitäten der ausserschulischen Arbeit soll allen Kindern und Jugendlichen in gleicher Weise offen stehen, unabhängig von Geschlecht, sozialer Zugehör…

Art. 4, Zielgruppen

Zielgruppen dieses Gesetzes sind: a. alle in der Schweiz wohnhaften Kinder und Jugendlichen ab dem Kindergartenalter bis zum vollendeten 25. Altersjahr; b. Jugendliche bis zum vollendeten 30. Altersjahr, die ehrenamtlich…

Art. 5, Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten: a. ausserschulische Arbeit: b. private Trägerschaft: c. Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung: Vorhaben, die: 1. auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene durchgeführt werden, od…

Art. 6, Allgemeine Voraussetzungen

1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren, sofern sie: a. schwerpunktmässig in der ausserschulischen Arbeit tätig sind oder regelmässig Programme im Bereich ausserschulische Arbeit anbie…

Art. 7, Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige

Aktivitäten 1 Der Bund kann Dachverbänden und Koordinationsplattformen, die sich auf gesamtschweizerischer Ebene der ausserschulischen Arbeit widmen, Finanzhilfen für die Füh…

Art. 8, Finanzhilfen für Modellvorhaben und Partizipationsprojekte

von gesamtschweizerischer Bedeutung 1 Der Bund kann privaten Trägerschaften Finanzhilfen für zeitlich begrenzte Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung gewähren, die: a.…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).