Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen (IPFiV)
SR 443.122 · 99 Artikel
IPFiV (SR 443.122) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 12, geändert (RO 2025 841) in Kraft seit dem 01.01.2026
- Art. 10, geändert (RO 2025 841) in Kraft seit dem 01.01.2026
- Art. 9, geändert (RO 2025 841) in Kraft seit dem 01.01.2026
- Art. 9, geändert (RO 2025 841) in Kraft seit dem 01.01.2026
- Art. 9, geändert (RO 2025 841) in Kraft seit dem 01.01.2026
- Art. 20, geändert (RO 2025 841) in Kraft seit dem 01.01.2026
Auszug aus dem Text (99 Artikel)
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von: a. Finanzhilfen, die zur Förderung der internationalen Präsenz des schweizerischen Filmschaffens gewährt werden; b. Finanzhilfe…
1 MEDIA-Länder nach dieser Verordnung sind Staaten, die am Subprogramm MEDIA gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einr…
1 Die Finanzhilfen nach dieser Verordnung ergänzen die Finanzhilfen nach der Verordnung des EDI vom 21. April 2016 SR 443.113 über die Filmförderung (FiFV), soweit die Kumulierung von Förderung…
1 Die Präsenz des schweizerischen Filmschaffens kann gefördert werden durch Finanzhilfen der selektiven Filmförderung an: a. den Verleih von Schweizer Filmen und schweizerisch-ausländischen Koproduktionen ins Au…
1 Zuständig für die Bewilligung von Finanzhilfen im Rahmen der Massnahmen zur Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens ist das BAK. 2 Der Stiftung «Swiss Films» werden die folgenden Aufgaben übe…
Ein Gesuch um Finanzhilfen für den Verleih eines Schweizer Films oder einer anerkannten schweizerisch-ausländischen Koproduktion ins Ausland kann eine unabhängige Schweizer Produktionsfirma…
Finanzhilfen können für Spiel-, Dokumentar- und Animationsfilme von mindestens 60 Minuten Länge gewährt werden: a. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5985 ).…
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5985 ). Anrechenbare Kosten Anrechenbar sind die Kosten für folgende Budgetposten, sofern die Kosten innerhalb des Zeitraums von drei Monat…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
