Législation

Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen (IPFiV)

SR 443.122 · 99 Artikel

IPFiV (SR 443.122) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (99 Artikel)

Art. 1, Gegenstand und Zweck

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von: a. Finanzhilfen, die zur Förderung der internationalen Präsenz des schweizerischen Filmschaffens gewährt werden; b. Finanzhilfe…

Art. 2, MEDIA-Länder

1 MEDIA-Länder nach dieser Verordnung sind Staaten, die am Subprogramm MEDIA gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einr…

Art. 3, Verhältnis zur Filmförderungsverordnung

1 Die Finanzhilfen nach dieser Verordnung ergänzen die Finanzhilfen nach der Verordnung des EDI vom 21. April 2016 SR 443.113 über die Filmförderung (FiFV), soweit die Kumulierung von Förderung…

Art. 4, Förderungsinstrumente

1 Die Präsenz des schweizerischen Filmschaffens kann gefördert werden durch Finanzhilfen der selektiven Filmförderung an: a. den Verleih von Schweizer Filmen und schweizerisch-ausländischen Koproduktionen ins Au…

Art. 5, Zuständigkeit

1 Zuständig für die Bewilligung von Finanzhilfen im Rahmen der Massnahmen zur Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens ist das BAK. 2 Der Stiftung «Swiss Films» werden die folgenden Aufgaben übe…

Art. 6, Anforderungen an die gesuchstellende Firma

Ein Gesuch um Finanzhilfen für den Verleih eines Schweizer Films oder einer anerkannten schweizerisch-ausländischen Koproduktion ins Ausland kann eine unabhängige Schweizer Produktionsfirma…

Art. 7, Förderbare Filme

Finanzhilfen können für Spiel-, Dokumentar- und Animationsfilme von mindestens 60 Minuten Länge gewährt werden: a. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5985 ).…

Art. 8, Anrechenbare Kosten

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5985 ). Anrechenbare Kosten Anrechenbar sind die Kosten für folgende Budgetposten, sofern die Kosten innerhalb des Zeitraums von drei Monat…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).