Législation

Verordnung des EDI vom 21. April 2016 über die Filmförderung (FiFV)

SR 443.113 · 135 Artikel

FiFV (SR 443.113) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (135 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Förderungsinstrumente, die Voraussetzungen, die Bemessungsgrundsätze und das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen in den Bereichen: a. Förderung des Schweizer Filmschaffens; b. Förderu…

Art. 2, Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Filmförderung in der Schweiz. 2 Für die Vergabe des Schweizer Filmpreises gilt sie, soweit die Verordnung des EDI vom 30. September 2004 über den Schweizer Filmpreis nichts anderes vors…

Art. 3, Begriffe

In dieser Verordnung bedeutet: a. Kinofilm b. Schweizer Film 1. der von einem Unternehmen in der Schweiz allein produziert oder gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen mit Sitz im Ausland koproduziert wird, und 2. der…

Art. 4, Bezug zur Schweiz

1 Finanzhilfen der Filmförderung können nur von Personen beantragt werden, die einen Bezug zur Schweiz haben. 2 Natürliche Personen müssen über das Schweizer Bürgerrecht verfügen oder Wohnsitz in der Schweiz haben.…

Art. 5, Unabhängigkeit

1 Wer einen Projektbeitrag nach dem 2. Titel 2. Kapitel beantragt, muss nachweisen, dass alle massgeblich beteiligten natürlichen und juristischen Personen unabhängig sind. 2 Sie dürfen nicht ganz oder teilweise im Bes…

Art. 6, Professionalität

1 Wer eine Finanzhilfe beantragt, muss Gewähr dafür bieten, dass die zu fördernde Aufgabe professionell ausgeführt wird und dass dabei angemessene Vorkehrungen zum Schutz von Angestellten und beauftragten Personen vo…

Art. 7, Förderungsinstrumente

1 Der Bund fördert das Schweizer Filmschaffen durch selektive, erfolgsabhängige und standortbezogene Finanzhilfen an die Entwicklung und Herstellung von Filmprojekten sowie an die Auswertung von Filmen. 2 Dieser…

Art. 8, Förderbare Filme: Ursprung

1 Es werden nur Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen gefördert. 2 Für das Treatment- und Drehbuchschreiben werden nur Finanzhilfen gewährt, wenn die zu fördernden Tätigke…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).