Bundesgesetz vom 11. Dezember 2009 über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG)
SR 442.1 · KFG · 50 Artikel
Kulturförderungsgesetz (SR 442.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 27, geändert (RO 2025 663) in Kraft seit dem 01.01.2026
- Art. 25, geändert (RO 2021 654) in Kraft seit dem 01.01.2022
- Art. 27, geändert (RO 2021 662) in Kraft seit dem 01.01.2022
- Art. 15, geändert (RO 2016 689) in Kraft seit dem 01.01.2017
- Art. 12, geändert (RO 2015 5587) in Kraft seit dem 01.01.2016
- Art. 2, geändert (RO 2015 5587) in Kraft seit dem 01.01.2016
Auszug aus dem Text (50 Artikel)
Dieses Gesetz regelt: a. die Kulturförderung des Bundes in den Bereichen: 1. Bewahrung des materiellen und immateriellen kulturellen Erbes, 2. Kunst- und Kulturschaffen einschliesslich Nachwuchsförderung, 3. Vermittlung vo…
1 Die Kulturförderung des Bundes nach den folgenden Spezialgesetzen bleibt vorbehalten: a. Nationalbibliotheksgesetz vom 18. Dezember 1992 ; b. Museums- und Sammlungsgesetz vom 12. Juni 2009 ; c. Bundesgesetz vom 6. O…
Die Kulturförderung des Bundes hat zum Ziel: a. den Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt in der Schweiz zu stärken; b. ein vielfältiges und qualitativ hochstehendes Kulturangebot zu fördern; c. günstige Rahmenbedingungen fü…
Der Bund ergänzt in seinem Zuständigkeitsbereich die kulturpolitischen Aktivitäten der Kantone, Städte und Gemeinden.…
1 Der Bund nimmt bei der Festlegung seiner kulturpolitischen Schwerpunkte Rücksicht auf die Kulturpolitik der Kantone, Städte und Gemeinden und arbeitet soweit erforderlich mit ihnen zusammen. 2 Er kan…
1 Der Bund unterstützt unter Vorbehalt von Artikel 12 nur Projekte, Institutionen und Organisationen, an denen ein gesamtschweizerisches Interesse besteht. 2 Ein gesamtschweizerisches Interesse liegt i…
Der Bund unterstützt nur Projekte, die öffentlich zugänglich sind.…
Der Bund unterstützt bevorzugt Projekte, die: a. der Bevölkerung den Zugang zur Kultur ermöglichen oder erleichtern; b. einen besonderen Beitrag zur Bewahrung oder Entwicklung der kulturellen oder sprachlichen Vielfalt…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
