Législation

Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG)

SR 441.1 · SpG · 28 Artikel

Sprachengesetz (SR 441.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

Was sich vorbereitet

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Auszug aus dem Text (28 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

Dieses Gesetz regelt: a. den Gebrauch der Amtssprachen durch die Bundesbehörden und im Verkehr mit ihnen; b. die Förderung der Verständigung und des Austausches zwischen den Sprachgemeinschaften; c. die Unterstützung der m…

Art. 2, Zweck

Mit diesem Gesetz will der Bund: a. die Viersprachigkeit als Wesensmerkmal der Schweiz stärken; b. den inneren Zusammenhalt des Landes festigen; c. die individuelle und die institutionelle Mehrsprachigkeit in den Landessprachen…

Art. 3, Grundsätze

1 Der Bund beachtet bei der Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere folgende Grundsätze: a. Er achtet darauf, die vier Landessprachen gleich zu behandeln. b. Er gewährleistet und verwirklicht die Sprachenfreiheit in allen B…

Art. 4, Geltungsbereich

1 Dieser Abschnitt gilt für folgende Bundesbehörden: a. die Bundesversammlung und ihre Organe; b. den Bundesrat; c. die Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze 1–3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes…

Art. 5, Amtssprachen

1 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Rätoromanisch ist Amtssprache im Verkehr mit Personen dieser Sprache. 2 Die Bundesbehörden verwenden die Amtssprachen in ihren Standardformen.…

Art. 6, Wahl der Sprache

1 Wer sich an eine Bundesbehörde wendet, kann dies in der Amtssprache eigener Wahl tun. 2 Die Bundesbehörden antworten in der Amtssprache, in der sie angegangen werden. Sie können sich mit den Personen, die an sie ge…

Art. 7, Verständlichkeit

1 Die Bundesbehörden bemühen sich um eine sachgerechte, klare und bürgerfreundliche Sprache und achten auf geschlechtergerechte Formulierungen. 2 Der Bundesrat trifft die notwendigen Massnahmen; er sorgt insbesondere…

Art. 8, Bundesversammlung

1 In den Beratungen der eidgenössischen Räte und ihrer Kommissionen äussert sich jedes Mitglied in einer Landessprache seiner Wahl. 2 Für die Behandlung in den Räten und in ihren Kommissionen müssen Botschaften, Ber…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).