Législation

Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Museen und Sammlungen des Bundes (Museums- und Sammlungsgesetz, MSG)

SR 432.30 · MSG · 31 Artikel

Museums- und Sammlungsgesetz (SR 432.30) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (31 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Aufgaben und die Organisation der Museen und Sammlungen des Bundes.…

Art. 2, Ziele

Der Bund strebt namentlich folgende Ziele an: a. wichtige bewegliche Kulturgüter der Schweiz zu erhalten; b. das Bewusstsein der Bevölkerung für die Kulturen der Schweiz zu stärken; c. den Museen und Sammlungen des Bundes ein k…

Art. 3, Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten: a. Museum des Bundes b. Sammlung des Bundes…

Art. 4

1 Die Museen und Sammlungen des Bundes haben folgende Aufgaben: a. Sie pflegen in Zusammenarbeit mit anderen Museen und Sammlungen in der Schweiz das materielle und immaterielle Gedächtnis des Landes. b. Sie entwickeln Sammlungskonze…

Art. 5, Rechtsform

1 Das Schweizerische Nationalmuseum (SNM) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Es organisiert sich selber und führt eine eigene Rechnung.…

Art. 6, Zusammensetzung

Das SNM besteht aus: a. dem Landesmuseum Zürich; b. dem Schloss Prangins; c. dem Forum der Schweizer Geschichte Schwyz; d. dem Sammlungszentrum Affoltern am Albis.…

Art. 7, Aufgaben

Das SNM erfüllt die Aufgaben nach Artikel 4 im kulturhistorischen Bereich. Zu den Aufgaben gehören insbesondere: a. die Darstellung der Geschichte der Schweiz; b. die Auseinandersetzung mit der Identität der Schweiz; c. die…

Art. 8, Gewerbliche Tätigkeiten

1 Das SNM 2 Es kann insbesondere: a. Dienstleistungen für Museen und ähnliche Institutionen erbringen; b. Nebenbetriebe führen oder durch Dritte führen lassen; c. Dritten Kulturgüter, Gebäude oder Liegenschaft…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).