Législation

Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Schweizerische Nationalbibliothek (Nationalbibliotheksverordnung, NBibV)

SR 432.211 · NBibV · 34 Artikel

Nationalbibliotheksverordnung (SR 432.211) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

Was sich vorbereitet

Laufende Vernehmlassungen, die dieses Gesetz ändern könnten:

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Auszug aus dem Text (34 Artikel)

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt den Sammel- und Dienstleistungsauftrag sowie den Betrieb der Schweizerischen Nationalbibliothek (Nationalbibliothek). 2 Die Nationalbibliothek umfasst die Bibliothek, das Schweizerische Literaturarchiv, die…

Art. 2, Helvetica

1 Die Nationalbibliothek sammelt Informationsträger, die die Eigenschaften als Helvetica nach Artikel 3 Absatz 1 NBibG erfüllen. Sie sammelt umfassend insbesondere folgende Informationsträger: a. Druckerzeugnisse wie Bücher…

Art. 3, Sonderbestände

1 Die Nationalbibliothek sammelt als Sonderbestände die Veröffentlichungen internationaler Organisationen, wenn: a. sie ihren Sitz in der Schweiz haben; b. die Nationalbibliothek ihre vertragliche Depositarin für die S…

Art. 4, Sammlung durch andere Institutionen

1 Die Nationalbibliothek kann auf das Sammeln von Helvetica 2 Sie stimmt ihre Sammeltätigkeit mit solchen Institutionen ab, insbesondere mit der Schweizerischen Bibliothek für Blinde, Seh- und Lese…

Art. 5, Erwerb

1 Die Nationalbibliothek schliesst mit Verbänden und Einzelunternehmen, die im Bereich der Herstellung und Verbreitung von Helvetica tätig sind, nach Möglichkeit Vereinbarungen über die unentgeltliche Abgabe unmittelbar nach d…

Art. 6

1 Im Rahmen des Sammelauftrags der Nationalbibliothek sammelt die Graphische Sammlung graphische Informationsträger, die das kulturelle, soziale, politische, wirtschaftliche und wissenschaftliche Leben der Schweiz dokumentieren, insb…

Art. 7, Auftrag

1 Das Schweizerische Literaturarchiv (Literaturarchiv) sammelt Dokumente, die sich auf das literarische Schaffen in der Schweiz vor allem in den vier Landessprachen beziehen; dazu gehören namentlich: a. Manuskripte von Werken…

Art. 8, Externe Erschliessung

Das Literaturarchiv kann Dritte mit der Erschliessung von Teilbeständen beauftragen.…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).