Législation

Bundesgesetz vom 18. Dezember 1992 über die Schweizerische Nationalbibliothek (Nationalbibliotheksgesetz, NBibG)

SR 432.21 · NBibG · 18 Artikel

Nationalbibliotheksgesetz (SR 432.21) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

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Auszug aus dem Text (18 Artikel)

Art. 1

Dieses Gesetz regelt die Aufgaben und die Organisation der Schweizerischen Natio­nalbibliothek (Nationalbibliothek).…

Art. 2

1 Die Nationalbibliothek hat zur Aufgabe, gedruckte oder auf anderen Informations­trägern gespeicherte Informationen, die einen Bezug zur Schweiz haben, zu sam­meln, zu erschliessen, zu erhalten und zu vermitteln. 2 Sie verzeichnet ö…

Art. 3

1 Die Nationalbibliothek sammelt gedruckte oder auf anderen Informationsträgern gespeicherte Informationen, die: a. in der Schweiz erscheinen; b. sich auf die Schweiz oder auf Personen mit schweizerischem Bürgerrecht oder Wohnsitz be…

Art. 4

1 Der Bundesrat umschreibt den Sammelauftrag der Nationalbibliothek im Einzelnen und passt ihn neuen Entwicklungen an. 2 Er kann Druckwerke und andere Informationsträger vom Sammelauftrag aus­schliessen, soweit sie: a. von einer ande…

Art. 5

Die Nationalbibliothek ermöglicht ihrem Publikum, insbesondere mit den Lesesälen und der Ausleihe, einen benutzerfreundlichen Zugang zu ihren Sammlungen.…

Art. 6

1 Die Nationalbibliothek führt das Schweizerische Literaturarchiv. 2 Das Schweizerische Literaturarchiv hat zur Aufgabe, die Nachlässe und die per­sönlichen Archive von schweizerischen oder mit der Schweiz verbundenen Perso­nen, dere…

Art. 7

Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 37 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). Die Nationalbibliothek verzeichnet die öffentlich zugänglichen Datenbanken, die: a. in der Schw…

Art. 8

Die Nationalbibliothek erbringt Dienstleistungen im Bereich der Informationsver­mitt­lung. Sie kann Dokumentationsaufträge sowie Forschungsaufträge im Bereich des Bibliothekswesens übernehmen.…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).