Verordnung vom 29. November 2013 zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG)
SR 420.11 · V-FIFG · 72 Artikel
Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (SR 420.11) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 41a, geändert (RO 2022 568) in Kraft seit dem 01.09.2023
- Art. 2, geändert (RO 2022 699) in Kraft seit dem 01.01.2023
- Art. 4, geändert (RO 2022 699) in Kraft seit dem 01.01.2023
- Art. 5, geändert (RO 2022 699) in Kraft seit dem 01.01.2023
- Art. 6, geändert (RO 2022 699) in Kraft seit dem 01.01.2023
- Art. 1, geändert (RO 2022 699) in Kraft seit dem 01.01.2023
Auszug aus dem Text (72 Artikel)
1 Sonderprogramme und themenorientierte Förderprogramme müssen einem gesamtschweizerischen Interesse dienen. 2 Die Durchführung von Sonderprogrammen und themenorientierten Förderprogrammen kann erfolgen: a. über die Förder…
1 Der Auftrag zur Durchführung eines Sonderprogramms oder eines themenorientierten Förderprogramms erfolgt gestützt auf den entsprechenden Finanzbeschluss der Bundesversammlung im Rahmen der periodischen Botschaften zur För…
1 Mit den nationalen Forschungsprogrammen (NFP) des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) sollen untereinander koordinierte und auf ein gemeinsames Ziel ausgerichtete Forschungsprojekte ausgelöst und durc…
1 Die Bundesstellen und jede natürliche oder juristische Person können dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) Vorschläge für NFP einreichen. 2 D…
1 Das SBFI beauftragt den SNF, die Programmvorschläge auf ihre Machbarkeit hin zu überprüfen und die Programmkonzepte auszuarbeiten. 2 Bei wirtschaftsnahen Forschungsthemen s…
1 Das SBFI konsultiert die im interdepartementalen Koordinationsausschuss für Ressortforschung vertretenen Bundesstellen hinsichtlich Relevanz und Dringlichkeit der Programme für Bundesaufgaben. Es kann…
1 Der SNF erstellt für jedes Programm eine Ausschreibungsunterlage gemäss dem Entscheid des Bundesrates. 2 Er setzt für jedes Programm eine Leitungsgruppe ein oder errichtet ein…
1 Der SNF informiert die Öffentlichkeit und die Zielgruppen aus Forschung, Wirtschaft und Gesellschaft regelmässig über den Stand und den Fortgang der Arbeiten in den NFP. 2 Er i…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
