Législation

Verordnung vom 29. November 2013 zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG)

SR 420.11 · V-FIFG · 72 Artikel

Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (SR 420.11) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

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Auszug aus dem Text (72 Artikel)

Art. 1, Grundsätze

1 Sonderprogramme und themenorientierte Förderprogramme müssen einem gesamtschweizerischen Interesse dienen. 2 Die Durchführung von Sonderprogrammen und themenorientierten Förderprogrammen kann erfolgen: a. über die Förder…

Art. 2, Verfahren

1 Der Auftrag zur Durchführung eines Sonderprogramms oder eines themenorientierten Förderprogramms erfolgt gestützt auf den entsprechenden Finanzbeschluss der Bundesversammlung im Rahmen der periodischen Botschaften zur För…

Art. 3, Begriff, Zweck und Gegenstände

1 Mit den nationalen Forschungsprogrammen (NFP) des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) sollen untereinander koordinierte und auf ein gemeinsames Ziel ausgerichtete Forschungsprojekte ausgelöst und durc…

Art. 4, Einreichung, Sichtung und Priorisierung der Themenvorschläge

1 Die Bundesstellen und jede natürliche oder juristische Person können dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) Vorschläge für NFP einreichen. 2 D…

Art. 5, Prüfung der Machbarkeit, Ausarbeitung der Programmkonzepte

1 Das SBFI beauftragt den SNF, die Programmvorschläge auf ihre Machbarkeit hin zu überprüfen und die Programmkonzepte auszuarbeiten. 2 Bei wirtschaftsnahen Forschungsthemen s…

Art. 6, Prüfung und Wahl der Programme

1 Das SBFI konsultiert die im interdepartementalen Koordinationsausschuss für Ressortforschung vertretenen Bundesstellen hinsichtlich Relevanz und Dringlichkeit der Programme für Bundesaufgaben. Es kann…

Art. 7, Ausschreibungsunterlagen und Durchführung der Programme

1 Der SNF erstellt für jedes Programm eine Ausschreibungsunterlage gemäss dem Entscheid des Bundesrates. 2 Er setzt für jedes Programm eine Leitungsgruppe ein oder errichtet ein…

Art. 8, Berichterstattung, Wissenstransfer und Wirkungsprüfung

1 Der SNF informiert die Öffentlichkeit und die Zielgruppen aus Forschung, Wirtschaft und Gesellschaft regelmässig über den Stand und den Fortgang der Arbeiten in den NFP. 2 Er i…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).