Législation

Bundesgesetz vom 21. März 2014 über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (Schweizerschulengesetz, SSchG)

SR 418.0 · SSchG · 26 Artikel

Schweizerschulengesetz (SR 418.0) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Was sich vorbereitet

Laufende Vernehmlassungen, die dieses Gesetz ändern könnten:

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Auszug aus dem Text (26 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Unterstützung: a. der Schweizerschulen im Ausland; b. anderer Formen der Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland.…

Art. 2, Zweck

Mit diesem Gesetz will der Bund: a. die Vermittlung schweizerischer Bildung und Kultur im Ausland fördern; b. die Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und -schweizer fördern, ihre Beziehungen zur Schweiz stärken und auch den…

Art. 3, Voraussetzungen für die Anerkennung von Schweizerschulen

1 Der Bundesrat anerkennt eine Schule im Ausland als beitragsberechtigte Schweizerschule, wenn sie: a. die Unterrichtsbewilligung des Gastlandes besitzt; b. angemessen Gewähr d…

Art. 4, Voraussetzungen für die Anerkennung der allgemeinbildenden Sekundarstufe II

Das Bundesamt für Kultur (BAK) kann im Einvernehmen mit dem Patronatskanton die allgemeinbildende Sekundarstufe II an einer anerkannten Schweizerschule als b…

Art. 5, Voraussetzungen für die Anerkennung von Angeboten

in der beruflichen Grundbildung Das BAK kann im Einvernehmen mit dem Patronatskanton Angebote in der beruflichen Grundbildung an einer anerkannten Schweizerschule mit allgemeinbildend…

Art. 6, Voraussetzungen für die Anerkennung von Filialschulen

Das BAK kann im Einvernehmen mit dem Patronatskanton eine Filialschule einer anerkannten Schweizerschule als beitragsberechtigt anerkennen, wenn die Filialschule: a. organisatoris…

Art. 7, Bezeichnung von Schweizerschulen im Ausland und

ihr Erscheinungsbild 1 Die Bezeichnung «Schweizerschule» oder eine analoge Bezeichnung darf nur von einer nach diesem Gesetz anerkannten Schweizerschule verwendet werden. Dies gilt auch…

Art. 8, Sozialversicherung der Lehrpersonen

1 Die anerkannte Schweizerschule sorgt für einen angemessenen Sozialversicherungsschutz ihrer Lehrpersonen. 2 Für die berufliche Vorsorge versichert sie die Lehrpersonen, die in der schweizerischen…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).