Bundesgesetz vom 21. März 2014 über die Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland (Schweizerschulengesetz, SSchG)
SR 418.0 · SSchG · 26 Artikel
Schweizerschulengesetz (SR 418.0) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Was sich vorbereitet
Laufende Vernehmlassungen, die dieses Gesetz ändern könnten:
Auszug aus dem Text (26 Artikel)
Dieses Gesetz regelt die Unterstützung: a. der Schweizerschulen im Ausland; b. anderer Formen der Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland.…
Mit diesem Gesetz will der Bund: a. die Vermittlung schweizerischer Bildung und Kultur im Ausland fördern; b. die Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und -schweizer fördern, ihre Beziehungen zur Schweiz stärken und auch den…
1 Der Bundesrat anerkennt eine Schule im Ausland als beitragsberechtigte Schweizerschule, wenn sie: a. die Unterrichtsbewilligung des Gastlandes besitzt; b. angemessen Gewähr d…
Das Bundesamt für Kultur (BAK) kann im Einvernehmen mit dem Patronatskanton die allgemeinbildende Sekundarstufe II an einer anerkannten Schweizerschule als b…
in der beruflichen Grundbildung Das BAK kann im Einvernehmen mit dem Patronatskanton Angebote in der beruflichen Grundbildung an einer anerkannten Schweizerschule mit allgemeinbildend…
Das BAK kann im Einvernehmen mit dem Patronatskanton eine Filialschule einer anerkannten Schweizerschule als beitragsberechtigt anerkennen, wenn die Filialschule: a. organisatoris…
ihr Erscheinungsbild 1 Die Bezeichnung «Schweizerschule» oder eine analoge Bezeichnung darf nur von einer nach diesem Gesetz anerkannten Schweizerschule verwendet werden. Dies gilt auch…
1 Die anerkannte Schweizerschule sorgt für einen angemessenen Sozialversicherungsschutz ihrer Lehrpersonen. 2 Für die berufliche Vorsorge versichert sie die Lehrpersonen, die in der schweizerischen…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
