Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)
SR 415.011 · 78 Artikel
VSpoFöP (SR 415.011) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 66, geändert (RO 2025 674) in Kraft seit dem 01.01.2026
- Art. 50, geändert (RO 2025 674) in Kraft seit dem 01.01.2026
- Art. 26a, geändert (RO 2022 218) in Kraft seit dem 01.01.2026
- Art. 11, geändert (RO 2022 218) in Kraft seit dem 01.12.2022
- Art. 8, geändert (RO 2022 218) in Kraft seit dem 01.12.2022
- Art. 8, geändert (RO 2022 218) in Kraft seit dem 01.12.2022
Auszug aus dem Text (78 Artikel)
Diese Verordnung regelt: a. im Programm «Jugend und Sport» (J+S) die Durchführung der J+S-Angebote und der Angebote der J+S-Kaderbildung sowie die Beitragsgewährung an die Organisatoren dieser Angebote; b. im Programm Erwachsenenspor…
1 In dieser Verordnung bedeuten: a. Kinder : J+S-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie 10 Jahre alt werden; b. Jugendliche : J+S-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer ab dem Beginn des Kalende…
1 J+S-Angebote können in den Sportarten nach Anhang 1 durchgeführt werden. 1bis … Eingefügt durch Ziff. I der V des…
Ein J+S-Kurs umfasst Aktivitäten in den J+S-Sportarten, die regelmässig durchgeführt werden: a. unter der Leitung von J+S-Leiterinnen oder -Leitern; b. in einer beständigen Gruppe; c. während einer bestimmten Mindestkursdauer.…
1 An einem J+S-Kurs müssen mindestens drei Kinder oder Jugendliche im J+S-Alter teilnehmen. … Satz aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 65…
1 Die Mindestanzahl J+S-Leiterinnen und -Leiter für J+S-Kurse sind im Anhang 2 festgelegt. 2 Werden Aktivitäten eines Kurses in Teilgruppen ausgeübt, so muss jede Teilgruppe von einer J+S-Leiterin oder einem J+S-Leiter geführ…
Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 30. März 2022, mit Wirkung seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 218 ).…
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4119 ). Kurs- und Aktivitätendauer in den Nutzergruppen 1, 4 und 5 1 Die Mindestdauer eines J+S-Kurses in der Nutzergruppe 1, 4 oder 5 betr…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
