Législation

Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)

SR 415.011 · 78 Artikel

VSpoFöP (SR 415.011) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (78 Artikel)

Art. 1

Diese Verordnung regelt: a. im Programm «Jugend und Sport» (J+S) die Durchführung der J+S-Angebote und der Angebote der J+S-Kaderbildung sowie die Beitragsgewährung an die Organisatoren dieser Angebote; b. im Programm Erwachsenenspor…

Art. 2, Begriffe

1 In dieser Verordnung bedeuten: a. Kinder : J+S-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie 10 Jahre alt werden; b. Jugendliche : J+S-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer ab dem Beginn des Kalende…

Art. 3, Sportarten Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 8. April 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2021 ( AS 2020 1521 1883 ).

1 J+S-Angebote können in den Sportarten nach Anhang 1 durchgeführt werden. 1bis … Eingefügt durch Ziff. I der V des…

Art. 4, Umfang

Ein J+S-Kurs umfasst Aktivitäten in den J+S-Sportarten, die regelmässig durchgeführt werden: a. unter der Leitung von J+S-Leiterinnen oder -Leitern; b. in einer beständigen Gruppe; c. während einer bestimmten Mindestkursdauer.…

Art. 5, Teilnehmerzahl und Gruppengrösse

1 An einem J+S-Kurs müssen mindestens drei Kinder oder Jugendliche im J+S-Alter teilnehmen. … Satz aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 65…

Art. 6, Leitung

1 Die Mindestanzahl J+S-Leiterinnen und -Leiter für J+S-Kurse sind im Anhang 2 festgelegt. 2 Werden Aktivitäten eines Kurses in Teilgruppen ausgeübt, so muss jede Teilgruppe von einer J+S-Leiterin oder einem J+S-Leiter geführ…

Art. 7

Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 30. März 2022, mit Wirkung seit 1. Dez. 2022 ( AS 2022 218 ).…

Art. 8, Kurs- und Aktivitätendauer in den Nutzergruppen 1, 4 und 5

Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4119 ). Kurs- und Aktivitätendauer in den Nutzergruppen 1, 4 und 5 1 Die Mindestdauer eines J+S-Kurses in der Nutzergruppe 1, 4 oder 5 betr…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).