Verordnung des WBF vom 23. November 2016 über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbauten-Beitrags-Verordnung, HSBBV)
SR 414.201.1 · HSBBV · 25 Artikel
Hochschulbauten-Beitrags-Verordnung (SR 414.201.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Auszug aus dem Text (25 Artikel)
(Art. 23 Bst. b und c V-HFKG) Der Gesuchsteller gibt bei der Gesuchseinreichung die Prozentsätze der Aufwendungen für Weiterbildung und für Dienstleistungen bekannt.…
Die folgenden Flächenarten haben, um dem entsprechenden Raumtyp zugewiesen zu werden, die nachstehenden Anforderungen zu erfüllen: a. Seminarräume ab 50 m 2 müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens…
(Art. 18 V-HFKG) 1 Die Projekte müssen abgrenzbar sein und sich auf ein bauliches Ganzes, ein oder mehrere zusammengebaute Gebäude oder einen in sich geschlossenen Gebäudeabschnitt beziehe…
1 Massgebend ist die bearbeitete Umgebungsfläche gemäss SIA 416 Flächen und Volumen von Gebäuden. Fassung 2003. Die Normen können kostenpflichtig bezogen werden beim Schweizerischen Ingenieur- und Archite…
1 Beitragsberechtigt sind die Aufwendungen für die unmittelbare Projektierung des Bauvorhabens. 2 Zusatzleistungen für die Planung und Projektierung von Varianten sowie für Architekturwettbewerbe, s…
1 Bei Mehrzweckanlagen sind nur diejenigen Teile beitragsberechtigt, die den Bereichen gemäss Artikel 19 Absatz 1 V-HFKG dienen. 2 Park- und Einstellhallenplätze für Menschen mit Behin…
1 Die beitragsberechtigten Räume eines Bauvorhabens werden einem der sieben Raumtypen nach Artikel 15 mit dem zugehörigen Flächenwert zugeordnet. 2 Flächenarten geben die Art der Raumn…
(Art. 25 V-HFKG) 1 Die Flächenwerte werden aufgrund der Aufwendungen realisierter Neubauten im Hochschulbereich periodisch neu berechnet und bestimmt. In der Zwischenzeit wer…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
