Législation

Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)

SR 414.20 · HFKG · 81 Artikel

Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (SR 414.20) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

🔔 Dieses Gesetz in meinem Monitoring verfolgen, bei jeder Änderung benachrichtigt werden →

Auszug aus dem Text (81 Artikel)

Art. 1, Zweck und Gegenstand

1 Der Bund sorgt zusammen mit den Kantonen für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs. 2 Zu diesem Zweck schafft dieses Gesetz die Grundlagen für:…

Art. 2, Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs von Bund und Kantonen. 2 Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind: a. die universitären Hochschulen: die kantonalen Univers…

Art. 3, Ziele

Der Bund verfolgt im Rahmen der Zusammenarbeit im Hochschulbereich insbesondere die folgenden Ziele: a. Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für eine Lehre und Forschung von hoher Qualität; b. Schaffung eines Hochschulraums mi…

Art. 4, Aufgaben und Kompetenzen des Bundes im Hochschulbereich

1 Der Bund leitet die Koordination der gemeinsamen Aktivitäten von Bund und Kantonen im Hochschulbereich. 2 Er gewährt Beiträge nach diesem Gesetz. 3 Er führt und finanziert die…

Art. 5, Grundsätze der Aufgabenerfüllung

1 Der Bund achtet auf die von den Trägern gewährleistete Autonomie der Hochschulen sowie auf die Grundsätze der Freiheit und der Einheit von Lehre und Forschung. 2 Er nimmt zur Erfüllung seiner Aufgab…

Art. 6

1 Bund und Kantone schliessen auf der Grundlage dieses Gesetzes sowie des interkantonalen Vertrags über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab. 2 D…

Art. 7, Die Organe

Die gemeinsamen Organe sind: a. die Schweizerische Hochschulkonferenz in der Zusammensetzung als Plenarversammlung oder als Hochschulrat; b. die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen; c. der Schweizerische Akkr…

Art. 8, Anwendbares Recht

1 Für das Personal der gemeinsamen Organe und der Schweizerischen Akkreditierungsagentur gelten das Bundespersonalrecht und das Haftungsrecht des Bundes. Der Hochschulrat kann gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinb…

Alle 81 Artikel ansehen →

Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).