Législation

Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz)

SR 414.110 · 90 Artikel

ETH-Gesetz (SR 414.110) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (90 Artikel)

Art. 1, Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich), bestehend aus: a. der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ); b. der Eidgenössischen Technischen Hochschule…

Art. 2, Aufgaben der ETH und der Forschungsanstalten Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 198 ; BBl 2024 900 ).

1 Die ETH und die Forschungsanstalten sollen: a. Studierende und Fachkräfte auf…

Art. 3, Zusammenarbeit und Koordination

1 Die ETH und die Forschungsanstalten arbeiten mit andern schweizerischen oder ausländischen Ausbildungs- und Forschungsinstitutionen zusammen. Sie fördern den Austausch von Studierenden und Wissenscha…

Art. 3 a, Zusammenarbeit mit Dritten

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 ( AS 2003 4265 ; BBl 2002 3465 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 151 ; BBl 2016 3089 ). Zusammenarbeit mit Dritten Die ETH und…

Art. 4, Aufbau und Autonomie des ETH-Bereichs

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4265 ; BBl 2002 3465 ). Aufbau und Autonomie des ETH-Bereichs 1 Der ETH-Bereich ist dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Fo…

Art. 4 a

Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versicherten-nummer) ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörde…

Art. 5, Autonomie

1 Die ETH Zürich und die ETH Lausanne sind autonome öffentlichrechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit. 2 Sie regeln und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig. Sie sind einander gleichgestellt; ihre Eig…

Art. 6, Allgemeine Ziele

Die ETH befähigen ihre Studierenden zu selbständigem Arbeiten nach wissenschaftlichen Methoden. Sie fördern fächerübergreifendes Denken, Eigeninitiative und Bereitschaft zur Weiterbildung.…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).