Législation

Verordnung vom 18. März 2022 über die kantonalen Prüfungen 2022 der eidgenössischen Berufsmaturität und über die Promotion im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung kantonale Berufsmaturitätsprüfungen 2022)

SR 412.103.2Nicht mehr in KraftStand am 01.04.202211 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 25 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002, verordnet:

Art. 1Gegenstand, Grundsatz und Zweck

1

 Diese Verordnung regelt die kantonalen Prüfungen der eidgenössischen Berufsmaturität im Jahre 2022, die Notenberechnungen und die Promotion in den Berufsmaturitätsbildungsgängen (BM-Bildungsgänge) angesichts der Covid-19-Epidemie.

2

 Die kantonalen Prüfungen 2022 finden gemäss der Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 20091 (BMV) und dem Rahmenlehrplan des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) vom 18. Dezember 20122 für die Berufsmaturität statt.

3

 Die Kantone stellen sicher, dass die Prüfungen unter Einhaltung der Vorgaben des Bundes und der kantonalen Behörden betreffend den Gesundheitsschutz durchgeführt werden. Lässt die epidemiologische Lage die ordentliche Durchführung der Prüfungen 2022 nicht zu oder ist es deswegen zu Einschränkungen im Unterricht gekommen, so kann von den Vorgaben nach Absatz 2 gemäss den nachfolgenden Bestimmungen abgewichen werden.

4

 Über Abweichungen entscheiden die Kantone.

5

 Die Abweichungen sollen sicherstellen, dass die Prüfungen 2022:

  1. a.

    unter Einhaltung der vom Bundesrat und den Kantonen getroffenen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus durchgeführt werden können; und

  2. b.

    eine Überprüfung der Erreichung der erforderlichen allgemeinen Bildungsziele sowie der fachlichen und überfachlichen Kompetenzen erlauben, die derjenigen nach den Vorgaben nach Absatz 2 gleichwertig ist.

  1. SR 412.103.1
  2. www.sbfi.admin.ch > Bildung > Maturität > Berufsmaturität > Dokumentation

Art. 2Abschlussprüfungen

SR 412.103.1

In Abweichung von Artikel 21 BMV kann auf die Durchführung von Abschlussprüfungen verzichtet werden.

Art. 3Berechnung der Noten in den Fächern

1

 Werden keine Abschlussprüfungen durchgeführt, so ergeben sich die Noten in Fächern mit Abschlussprüfungen (Art. 21 Abs. 1 BMV1) in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 BMV aus der Erfahrungsnote.

2

 Liegen die Resultate externer Fremdsprachendiplome nicht bis zum vom Kanton festgelegten Termin vor, so zählt in Abweichung von Artikel 23 BMV für die entsprechende Sprache die Erfahrungsnote.

3

 Kann in einem Fach, das in zwei Prüfungsformen geprüft wird, nur eine der beiden Prüfungsformen durchgeführt werden, so zählen die abgelegte Prüfung 50 Prozent und die Erfahrungsnote 50 Prozent. Gleiches gilt bei vorgezogenen Abschlussprüfungen nach Artikel 22 Absätze 2 und 3 BMV, die nicht vollständig abgelegt werden konnten. Abgelegte Teilfachprüfungen in den Fächern Naturwissenschaften und Sozialwissenschaften werden nicht berücksichtigt, wenn nicht das ganze Fach abgeschlossen ist.

4

 Die Erfahrungsnote ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten im entsprechenden Fach.

5

 Für die Berechnung einer Semesterzeugnisnote müssen mindestens zwei Noten vorliegen. Der Kanton entscheidet, ob und wie Noten aus Fernunterricht für die Berechnung der Semesterzeugnisnote im zweiten Semester 2021/2022 beigezogen werden. Liegen wegen der epidemiologischen Lage nicht zwei Noten vor, so wird im Semesterzeugnis der Eintrag «dispensiert» eingetragen. Erreichen einzelne Lernende oder Klassen aufgrund einer besonderen Situation nicht zwei benotete Leistungen, so entscheidet der Kanton.

6

 Kann in einem Fach, das nur im zweiten Semester 2021/2022 unterrichtet und abgeschlossen wird, keine Note gesetzt werden, weil nicht mindestens zwei Noten vorhanden sind und deshalb keine Semester- bzw. Erfahrungsnote gegeben werden kann, so wird im Semesterzeugnis «dispensiert» und, falls es keine Noten von Abschlussprüfungen zu berücksichtigen gibt, im Berufsmaturitätszeugnis «erfüllt» eingetragen.

7

 Kann in einem Fach, das nur in zwei Semestern unterrichtet und abgeschlossen wird und in dem im zweiten Semester 2020/2021 keine Note gesetzt werden konnte, im zweiten Semester 2021/2022 erneut keine Note gesetzt werden, weil nicht mindestens zwei Noten vorhanden sind und deshalb keine Semester- bzw. Erfahrungsnote gegeben werden kann, so wird im Semesterzeugnis «dispensiert» und, falls es keine Noten von Abschlussprüfungen zu berücksichtigen gibt, im Berufsmaturitätszeugnis «erfüllt» eingetragen.

  1. SR 412.103.1

Art. 4Berechnung der Noten im interdisziplinären Arbeiten

1

 Die Erfahrungsnote im interdisziplinären Arbeiten in den Fächern aller Unterrichtsbereiche (IDAF) ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten im interdisziplinären Arbeiten.

2

 In vier- oder mehrsemestrigen BM-Bildungsgängen basiert die Ermittlung der Erfahrungsnote im IDAF auf mindestens zwei Semesterzeugnisnoten. Die Semesterzeugnisnote wird im zweiten Semester 2021/2022 aufgrund von mindestens einer im gleichen Semester im IDAF erbrachten Leistung ermittelt. Semesterzeugnisnoten, die gestützt auf die Covid-19-Verordnung kantonale Berufsmaturitätsprüfungen vom 12. März 20211 erteilt wurden, werden bei der Berechnung der Erfahrungsnote im IDAF mitberücksichtigt. In besonderen Einzelfällen entscheidet der Kanton.

3

 In zweisemestrigen BM-Bildungsgängen nach einer abgeschlossenen Grundbildung (BM 2) basiert die Ermittlung der Erfahrungsnote im IDAF auf mindestens zwei im IDAF erbrachten Leistungen. In dreisemestrigen BM-2-Bildungsgängen basiert die Erfahrungsnote auf mindestens drei im IDAF erbrachten Leistungen.

4

 Kann die interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA) nicht präsentiert werden, so werden in Abweichung von Artikel 24 Absatz 6 BMV2 nur Prozess und Produkt bewertet.

  1. AS 2021 162
  2. SR 412.103.1

Art. 5Fremdsprachen und Sprachdiplome

1

 Bereits erworbene Sprachdiplome werden wie vorgezogene Prüfungen behandelt.

2

 Liegt aufgrund einer erfolgten Dispensation vom Unterricht keine Erfahrungsnote vor und kann aufgrund dieser Verordnung die Sprachdiplomprüfung nicht abgelegt werden, so wird im Berufsmaturitätszeugnis in der Fremdsprache «erfüllt» eingetragen.

Art. 6Vorgezogene, aber nicht abgelegte Abschlussprüfungen für Bildungsgänge ohne BM-Abschluss 2022

1

 Vorgezogene, aber noch nicht abgelegte Abschlussprüfungen werden auf den nächstmöglichen Zeitpunkt verschoben.

2

 Die Kantone legen fest, in welchem Zeitrahmen die Prüfungen nachgeholt werden.

3

 Die Benotung von nach Artikel 22 Absatz 3 BMV1 vorgezogenen und noch nicht abgelegten Abschlussprüfungen bei schulisch organisierten Grundbildungen richtet sich nach den Artikeln 3 und 4.

  1. SR 412.103.1

Art. 7Repetierende aus früheren Jahrgängen

1

 Wurde für die Vorbereitung der Wiederholungsprüfung der Unterricht besucht, so werden die Erfahrungsnoten gemäss den Artikeln 3 und 4 angerechnet.

2

 Wurde der Unterricht nicht besucht oder sind keine Semesterzeugnisnoten, die zu Erfahrungsnoten führen, erworben worden, so führen die Kantone rechtzeitig vor Beginn des Herbstsemesters der Hochschulen eine Prüfung durch.

Art. 8Nichtbestehen

1

 Den Kandidatinnen und Kandidaten, die aufgrund des Wegfalls der Abschlussprüfungen nach Artikel 2 die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestehen, ist Gelegenheit zu geben, die nicht durchgeführten Prüfungen gemäss den Artikeln 19 ff. BMV1 zu absolvieren. Die Prüfungen sind rechtzeitig vor Beginn des Herbstsemesters der Hochschulen anzusetzen.

2

 Repetierende, die aufgrund der Abweichung nach Artikel 7 Absatz 1 die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestehen, ist Gelegenheit zu geben, die Wiederholungsprüfungen gemäss Artikel 26 BMV zu absolvieren.

  1. SR 412.103.1

Art. 9Promotion

1

 Die Promotion erfolgt gemäss Artikel 17 BMV1.

2

 Die Kantone entscheiden für besondere Situationen, ob eine Promotion in Abweichung von Artikel 17 BMV erfolgen kann. Möglich ist auch eine provisorische Promotion.

3

 Die Semesterzeugnisnoten werden nach Artikel 3 Absätze 5, 6 und 7 berechnet.

4

 Die Semesterzeugnisnote des zweiten Semesters 2021/2022 zählt gemäss BMV für die künftige Erfahrungsnote.

  1. SR 412.103.1

Art. 10Gültigkeit der Leistungen und Noten

Nach dieser Verordnung erbrachte Leistungen und erteilte Noten behalten ihre Gültigkeit bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsmaturität.

Art. 11Inkrafttreten und Geltungsdauer

1

 Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft.

2

 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2022.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.04.2022. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).