Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV)
SR 412.101 · BBV · 99 Artikel
Berufsbildungsverordnung (SR 412.101) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 66, geändert (RO 2025 82) in Kraft seit dem 01.03.2025
- Art. 12, geändert (RO 2007 5651) in Kraft seit dem 01.01.2018
- Art. 38, geändert (RO 2017 5147) in Kraft seit dem 01.01.2018
- Art. 36, geändert (RO 2017 5147) in Kraft seit dem 01.01.2018
- Art. 38, geändert (RO 2017 5147) in Kraft seit dem 01.01.2018
- Art. 61, geändert (RO 2017 5147) in Kraft seit dem 01.01.2018
Auszug aus dem Text (99 Artikel)
(Art. 1 BBG) 1 Die Zusammenarbeit von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt in der Berufsbildung dient einer hohen, landesweit vergleichbaren und arbeitsmarktbezogenen Qualifikation der Lernenden. 2 Der Bun…
(Art. 4 BBG) 1 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) fördert die schweizerische Berufsbildungsforschung, bis eine personell und organisatorisch dauerhafte Infrastruktur auf interna…
(Art. 8 BBG) 1 Das SBFI erstellt eine Liste mit Methoden zur Qualitätsentwicklung in den einzelnen Bereichen der Berufsbildung. Diese Liste wird periodisch überprüft. 2 Die Anbieter der Berufsbildung können unter…
(Art. 9 Abs. 2 BBG) 1 Über die Anrechnung bereits erbrachter Bildungsleistungen entscheiden: a. die kantonale Behörde im Fall von individuellen Verkürzungen der Bildungsgänge in betrie…
(Art. 11 BBG) Die Kantone berücksichtigen bei der Festlegung eines bedarfsgerechten Angebots an Berufsfachschulen und überbetrieblichen Kursen insbesondere private Angebote, deren Besuch für Lernende unentgeltlich is…
In Ausführung des BBG oder in Ergänzung dazu bedeuten: a. betrieblich organisierte Grundbildung: Grundbildung, die hauptsächlich in einem Lehrbetrieb oder in einem Lehrbetriebsverbund stattfindet; b. schulisch organisierte G…
(Art. 12 BBG) 1 Als Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung gelten praxis- und arbeitsweltbezogene Angebote nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit, die das Programm der obligato…
(Art. 14 und 18 Abs. 1 BBG) 1 Wird ein Lehrvertrag nach Artikel 14 Absatz 2 zweiter Satz BBG nur für einen Bildungsteil abgeschlossen, so müssen zum Zeitpunkt des Lehrbeginns alle Verträge für die einzelnen Bildungsteile…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
