Législation

Verordnung des SBFI vom 9. April 2025 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung

SR 412.101.241Stand am 01.01.202618 Artikel

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Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Inhaltsverzeichnis
  1. 1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen1–2
  2. 2. AbschnittAllgemeinbildender Unterricht3–4
  3. 3. AbschnittQualifikationsbereich Allgemeinbildung5–14
  4. 4. AbschnittQualitätsentwicklung15
  5. 5. AbschnittSchlussbestimmungen16–18

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV), verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Allgemeinbildung für sämtliche berufliche Grundbildungen.

Art. 2Rahmenlehrplan und Schullehrpläne

1

 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Rahmenlehrplan1 des SBFI für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung vor.

2

 Der Rahmenlehrplan wird durch Schullehrpläne der Kantone umgesetzt.

  1. Der Rahmenlehrplan vom 9. April 2025 kann im Internet auf der Webseite des SBFI abgerufen werden: www.sbfi.admin.ch > Bildung > Berufliche Grundbildung > Allgemein bildender Unterricht

2. Abschnitt Allgemeinbildender Unterricht

Art. 3Grundsatz, Inhalt und Umfang

1

 Allgemeinbildender Unterricht ist in jedem Schuljahr durchzuführen.

2

 Der allgemeinbildende Unterricht beinhaltet die zwei Lernbereiche Sprache und Kommunikation sowie Gesellschaft.

3

 Er umfasst mindestens:

  1. a.

    240 Lektionen für die zweijährigen beruflichen Grundbildungen;

  2. b.

    360 Lektionen für die dreijährigen beruflichen Grundbildungen;

  3. c.

    480 Lektionen für die vierjährigen beruflichen Grundbildungen.

4

 Lernenden, die eine zweijährige berufliche Grundbildung mit dem eidgenössischen Berufsattest abgeschlossen haben, können beim Übertritt in eine drei- oder vierjährige Grundbildung 120 Lektionen Allgemeinbildung angerechnet werden.

Art. 4Unterrichtssprache

1

 Der Unterricht ist in der Landessprache des Schulortes in ihrer Standardform durchzuführen.

2

 Bei Schulorten mit mehrsprachigem Einzugsgebiet kann jede Landessprache des Einzugsgebiets Unterrichtssprache sein.

3

 Es können bilinguale Unterrichtsformen angeboten werden. Die Bewertung des Lernbereichs Sprache und Kommunikation hat sich auf die Landessprache des Schulortes zu beziehen.

3. Abschnitt Qualifikationsbereich Allgemeinbildung

Art. 5Grundsätze

1

 Allgemeinbildung ist ein Qualifikationsbereich des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung jeder beruflichen Grundbildung.

2

 Im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ist der Erwerb der Allgemeinbildung in beiden Lernbereichen nachzuweisen.

3

 Der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ist mit einer Note zu bewerten. Ihr Anteil an der Gesamtnote des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung hat mindestens 20 Prozent zu betragen.

Art. 6Notenberechnung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung

Die Note im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ergibt sich:

  1. a.

    bei der zweijährigen beruflichen Grundbildung aus der Erfahrungsnote Allgemeinbildung; sie ist auf eine ganze oder halbe Note zu runden;

  2. b.

    bei der drei- und vierjährigen beruflichen Grundbildung aus dem Mittel der Summe der Erfahrungsnote Allgemeinbildung, der Note für die Schlussarbeit und der Note für die Schlussprüfung; sie ist auf eine Dezimalstelle zu runden;

  3. c.

    für Personen, die vor dem letzten Schuljahr der beruflichen Grundbildung aus dem Berufsmaturitätsunterricht in den allgemeinbildenden Unterricht übertreten, aus dem Mittel der Summe der Erfahrungsnote Allgemeinbildung, der Note für die Schlussarbeit und der Note für die Schlussprüfung; sie ist auf eine Dezimalstelle zu runden;

  4. d.

    für Personen, die im vorletzten Schulsemester der beruflichen Grundbildung aus dem Berufsmaturitätsunterricht in den allgemeinbildenden Unterricht übertreten, aus dem Mittel der Summe der Note für die Schlussarbeit und der Note für die Schlussprüfung; sie ist auf eine Dezimalstelle zu runden;

  5. e.

    für Personen, die ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung zugelassen wurden:

    1. 1.

      bei der zweijährigen beruflichen Grundbildung aus der Note für die Schlussarbeit; sie ist auf eine ganze oder halbe Note zu runden,

    2. 2.

      bei der drei- und vierjährigen beruflichen Grundbildung aus dem Mittel der Summe der Note für die Schlussarbeit und der Note für die Schlussprüfung; sie ist auf eine Dezimalstelle zu runden.

Art. 7Erfahrungsnote Allgemeinbildung

Die Erfahrungsnote Allgemeinbildung ergibt sich aus dem Mittel der Summe der Semesterzeugnisnoten für den allgemeinbildenden Unterricht; sie ist auf eine ganze oder halbe Note zu runden.

Art. 8Semesterzeugnisnote für den allgemeinbildenden Unterricht

Die Semesterzeugnisnote für den allgemeinbildenden Unterricht ergibt sich aus dem Mittel der Summe der gleich gewichteten Semesterzeugnisnoten beider Lernbereiche; sie ist auf eine ganze oder halbe Note zu runden.

Art. 9Schlussarbeit

1

 Die Schlussarbeit ist im letzten Schuljahr der beruflichen Grundbildung durchzuführen.

2

 Sie besteht aus der Erarbeitung eines Produkts während 25 bis 35 Arbeitsstunden und einer Präsentation.

Art. 10Bewertung der Schlussarbeit

1

 Die Schlussarbeit ist auf der Grundlage des Rahmenlehrplans von mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten zu beurteilen.

2

 Zur Bewertung der Schlussarbeit sind der Prozess der Erarbeitung, das Produkt und die Präsentation zu berücksichtigen.

3

 Die Prüfungsexpertinnen oder -experten müssen an der Präsentation teilnehmen.

4

 Die Note der Schlussarbeit ist auf eine ganze oder halbe Note zu runden.

Art. 11Schlussprüfung

1

 Die Schlussprüfung ist im letzten Schulsemester der beruflichen Grundbildung durchzuführen.

2

 Sie besteht aus einer mündlichen Prüfung von 20 Minuten oder einer schriftlichen Prüfung von 150 Minuten.

3

 Die Kantone sorgen für eine einheitliche Prüfungsform innerhalb ihres Kantons.

Art. 12Bewertung der Schlussprüfung

1

 Die Schlussprüfung ist auf der Grundlage des Rahmenlehrplans von mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten zu beurteilen.

2

 Die Note der Schlussprüfung ist auf eine ganze oder halbe Note zu runden.

Art. 13Notenberechnung bei Wiederholung

1

 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des allgemeinbildenden Unterrichts während mindestens zwei Semestern wiederholt, ergibt sich die Note im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung:

  1. a.

    bei der zweijährigen beruflichen Grundbildungen aus der Note für die Schlussarbeit; die Note ist auf eine ganze oder halbe Note zu runden;

  2. b.

    bei der drei- und vierjährigen beruflichen Grundbildung aus dem Mittel der Summe der bisherigen Erfahrungsnote Allgemeinbildung und den neuen Noten für die Schlussarbeit und die Schlussprüfung; die Note ist auf eine Dezimalstelle zu runden.

2

 Wird der allgemeinbildende Unterricht während zwei Semestern wiederholt, ergibt sich die Note im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung:

  1. a.

    bei der zweijährigen beruflichen Grundbildungen aus der Erfahrungsnote Allgemeinbildung, wobei für die Berechnung der Erfahrungsnoten nur die neuen Semesterzeugnisnoten zu zählen sind; die Note ist auf eine ganze oder halbe Note zu runden;

  2. b.

    bei der drei- und vierjährigen beruflichen Grundbildung aus dem Mittel der Summe der Erfahrungsnote Allgemeinbildung, der Note für die Schlussarbeit und der Note für die Schlussprüfung; die Note ist auf eine Dezimalstelle zu runden.

Art. 14Dispensationen

1

 Von der Allgemeinbildung dispensiert wird, wer:

  1. a.

    eine berufliche Grundbildung absolviert hat und eine zweite berufliche Grundbildung auf gleicher Stufe wie die erste absolviert; oder

  2. b.

    den Berufsmaturitätsunterricht bis und mit dem vorletzten Semester der beruflichen Grundbildung besucht hat.

2

 Über weitere Fälle entscheiden die Kantone.

3

 Die Dispensation ist im Notenausweis zu vermerken.

4. Abschnitt Qualitätsentwicklung

Art. 15

1

 Das SBFI prüft die Verordnung und den Rahmenlehrplan periodisch, mindestens aber alle 7 Jahre im Hinblick auf aktuelle Entwicklungen im Zusammenhang mit den in der Allgemeinbildung zu erwerbenden Kompetenzen.

2

 Es zieht dabei die Kantone und die Dachorganisationen der Arbeitswelt ein und berücksichtigt die Sprachregionen.

3

 Das SBFI kann dazu Expertinnen und Experten beiziehen.

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 16Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des SBFI vom 27. April 20061 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung wird aufgehoben.

  1. [AS 2006 3301; 2014 255, 557]

Art. 17Übergangsbestimmungen

1

 Lernende, die eine berufliche Grundbildung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, absolvieren den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung nach bisherigem Recht.

2

 Kandidierende, die den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung gemäss bisherigem Recht absolviert haben und diesen wiederholen, werden unter Vorbehalt von Absatz 4 nach bisherigem Recht beurteilt.

3

 Lernende, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine verkürzte berufliche Grundbildung beginnen, absolvieren den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung nach bisherigem Recht, sofern der Abschluss erfolgt:

  1. a.

    bei zweijährigen Grundbildungen vor dem 31. Dezember 2027;

  2. b.

    bei dreijährigen Grundbildungen vor dem 31. Dezember 2028;

  3. c.

    bei vierjährigen Grundbildungen vor dem 31. Dezember 2029.

4

 Das bisherige Recht findet letztmals Anwendung bei beruflichen Grundbildungen mit einem Qualifikationsbereich Allgemeinbildung:

  1. a.

    bei zweijährigen Grundbildungen bis zum 31. Dezember 2029;

  2. b.

    bei dreijährigen Grundbildungen bis zum 31. Dezember 2030;

  3. c.

    bei vierjährigen Grundbildungen bis zum 31. Dezember 2031.

5

 Abweichende Regelungen in Verordnungen über die berufliche Grundbildung in besonderen Fällen gemäss Artikel 19 Absatz 2 BBV gelten längstens bis 2037.

Art. 18Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2026. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).