Législation

Bundesgesetz vom 20. März 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG)

SR 364 · ZAG · 34 Artikel

Zwangsanwendungsgesetz (SR 364) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (34 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Grundsätze der Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes.…

Art. 2, Verpflichtete Behörden und Personen

1 Dieses Gesetz gilt: a. für alle Bundesbehörden, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen anwenden müssen; b. für alle kantonalen Behörden, die im Bere…

Art. 3, Verhältnis zum Verfahrensrecht des Bundes

Dieses Gesetz gilt für die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Bereich der Verfahrensgesetze des Bundes, soweit diese dafür keine besonderen Regelungen enthalten.…

Art. 4, Notwehr und Notstand

Das Gesetz ist nicht anwendbar bei Handlungen in Notwehr oder Notstand.…

Art. 5, Polizeilicher Zwang

Als polizeilicher Zwang gilt der gegen Personen gerichtete Einsatz von: a. körperlicher Gewalt; b. Hilfsmitteln; c. Waffen.…

Art. 6, Polizeiliche Massnahmen

Als polizeiliche Massnahmen gelten: a. das kurzfristige Festhalten von Personen; a bis die Wegweisung und das Fernhalten von Personen; b. die Durchsuchung von Personen und ihrer persönlichen Effekten; c. die D…

Art. 7, Zur Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher

Massnahmen berechtigte Behörden Die Spezialgesetze bezeichnen die Behörden, die zur Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen berechtigt sind.…

Art. 8, Besondere Ausbildung

Personen, die zur Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen eingesetzt werden, müssen dazu ausgebildet sein.…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).