Législation

Verordnung vom 12. November 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsverordnung, ZAV)

SR 364.3 · ZAV · 40 Artikel

Zwangsanwendungsverordnung (SR 364.3) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (40 Artikel)

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizei­licher Massnahmen nach dem Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008. 2 Werden Personen an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde oder von dieser an die Schwe…

Art. 2, Grundsatz

1 Behörden und Personen, die polizeiliche Aufgaben im Zuständigkeitsbereich des Bundes erfüllen (Polizeiorgane), dürfen bei der Anwendung polizeilichen Zwangs nur Zwangsmittel einsetzen, die von einer Fachinstitution (Art.…

Art. 3, Allgemeine polizeiliche Aufgaben

Bei der Erfüllung allgemeiner polizeilicher Aufgaben, insbesondere bei Schutzaufgaben und Festnahmen, dürfen alle Zwangsmittel nach den Artikeln 6–10 eingesetzt werden.…

Art. 4, Schutz von Luftfahrzeugen

Bei Schutzeinsätzen an Bord von Luftfahrzeugen dürfen folgende Zwangsmittel eingesetzt werden: a. Fesselungsmittel; b. Schlag- und Abwehrstöcke; c. Hand- und Faustfeuerwaffen mit Munition, die eine kontrolli…

Art. 5, Transporte auf dem Luftweg

Werden Personen, die Freiheitsbeschränkungen unterstehen, auf dem Luftweg transportiert, so dürfen folgende Zwangsmittel eingesetzt werden: a. Fesselungsmittel, mit Ausnahme metallischer Fesselungsmittel; b…

Art. 5 a, Bewaffnung von Angestellten der Militärverwaltung des Bundes

1 Zum Tragen einer Dienstwaffe berechtigt sind zivile Angestellte der Gruppe Verteidigung, soweit und solange sie im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben besonderen Gefährd…

Art. 6

Bei der Anwendung polizeilichen Zwangs dürfen folgende Hilfsmittel unmittelbar gegen Personen eingesetzt werden: a. Fesselungsmittel; b. Wasserwerfer; c. natürliche und synthetische Pfefferpräparate; d. Diensthunde.…

Art. 7, Schlag- und Abwehrstöcke

Bei der Anwendung polizeilichen Zwangs dürfen nur Schlag- und Abwehrstöcke eingesetzt werden, die bruchsicher sind und keine Kanten oder Spitzen aufweisen.…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).