Législation

Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV)

SR 351.11 · IRSV · 50 Artikel

Rechtshilfeverordnung (SR 351.11) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (50 Artikel)

Art. 1, Gegenrecht

Das Gegenrecht gilt auch als gegeben, wenn im andern Staat die Rechtshilfe ohne Beteiligung der Behörden erwirkt werden kann.…

Art. 1 a, Zuständigkeit für die Zusicherung von Gegenrecht

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann anderen Staaten das Gegenrecht zusichern.…

Art. 2, Ausscheiden von Angaben

1 Enthält ein Schriftstück Angaben, die nicht ans Ausland übermittelt werden dürfen, so erstellt die ausführende Behörde eine Abschrift oder eine Fotokopie, auf der die geheim zu haltenden Angaben weggelassen…

Art. 3, Aufsicht

Das Bundesamt führt die Aufsicht über die Anwendung des Rechtshilfegesetzes. Es handelt in Fällen von politischer Bedeutung nach Rücksprache mit der zuständigen Direktion des Departementes für auswärtige Angelegenheiten.…

Art. 4, Verfahren bei Bundesstrafgerichtsbarkeit

1 In Strafsachen, für die das Bundesstrafgericht zuständig ist und die nicht an eine kantonale Behörde überwiesen werden (Art. 18 Bundesstrafprozess ), stellen der Bundesanwalt oder der eidgen…

Art. 5, Mitteilungen an das Bundesamt

Verfügungen kantonaler und eidgenössischer Behörden aus dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sowie Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sind dem Bundesamt mitzutei…

Art. 6, Zustimmung

Bedarf es für eine Rechtshilfemassnahme der Zustimmung des Betroffenen (Art. 7, 54, 70 und 101 IRSG), so ist dieser darauf hinzuweisen, dass er die Zustimmung widerrufen kann und bis wann dies erfolgen muss. Dieser Hinweis…

Art. 7, Überweisung an die Bundesbehörden

Ausführende Behörden überweisen die Akten an die zuständige Bundesbehörde, wenn über einen Gegenstand nach Artikel 17 des Rechtshilfegesetzes zu entscheiden ist.…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).