Législation

Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP)

SR 322.1 · 299 Artikel

MStP (SR 322.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (299 Artikel)

Art. 1, Unabhängigkeit

Die Unabhängigkeit der Militärjustiz ist gewährleistet.…

Art. 2, Einteilung in die Militärjustiz

1 Als Justizoffiziere können Angehörige der Armee eingeteilt werden, die ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule abgeschlossen haben oder über ein kant…

Art. 3
Art. 4, Funktionen

1 Die Einteilung als Justizoffizier bei der Militärjustiz ist Voraussetzung zur Bekleidung der folgenden Funktionen: a. in der Regel des Oberauditors; b. seines Stellvertreters; c. des Präsidenten des Militärkassationsgeri…

Art. 4 a, Untersuchungsrichter

1 Der Untersuchungsrichter leitet die vorläufige Beweisaufnahme und die Voruntersuchung. 2 Die Führung der Untersuchung erfolgt ohne Einmischung der militärischen Vorgesetzten des Beschuldigten oder Verdächtige…

Art. 4 b, Auditor

Der Auditor erlässt die Einstellungsverfügung oder das Strafmandat; gegebenenfalls erhebt er Anklage und vertritt die Anklage vor Gericht.…

Art. 4 c, Zahl und Organisation

Der Bundesrat bestimmt die Zahl der Untersuchungsrichter und der Auditoren sowie ihre Organisation unter Berücksichtigung der Sprachgemeinschaften.…

Art. 5, Sachliche Zuständigkeit

Die Militärgerichte beurteilen erstinstanzlich die der Militärgerichtsbarkeit unterworfenen strafbaren Handlungen.…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).