Législation

Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)

SR 313.0 · 114 Artikel

VStrR (SR 313.0) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (114 Artikel)

Art. 1

Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Ver­wal­tungsbehörde des Bundes übertragen, so findet dieses Gesetz Anwendung.…

Art. 2

SR 311.0 Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches gelten für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Ver­waltungsgesetz nichts anderes bestimmt.…

Art. 3

Ordnungswidrigkeit im Sinne dieses Gesetzes ist die vom einzelnen Verwaltungsgesetz als solche bezeichnete oder die mit Ordnungsbusse bedrohte Übertretung.…

Art. 4

Begeht ein Jugendlicher vor Vollendung des 15. Altersjahres eine mit Strafe bedrohte Tat, so wird er nicht strafrechtlich verfolgt.…

Art. 5

Anstiftung und Gehilfenschaft zu einer Übertretung, ausgenommen zu einer Ordnungswidrigkeit, sind strafbar.…

Art. 6

1 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzel­firma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder d…

Art. 7

1 Fällt eine Busse von höchstens 5000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 strafbaren Personen Untersuchungs­massnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann v…

Art. 8

Bussen bis zu 5000 Franken sind nach der Schwere der Wider­handlung und des Verschuldens zu bemessen; andere Strafzumessungs­gründe müssen nicht berücksichtigt werden.…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).