Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
SR 313.0 · 114 Artikel
VStrR (SR 313.0) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 34a, geändert (RO 2019 4417) in Kraft seit dem 01.01.2020
- Art. 31a, geändert (RO 2019 4417) in Kraft seit dem 01.01.2020
- Art. 10, geändert (RO 2018 5247) in Kraft seit dem 01.01.2020
- Art. 34, geändert (RO 2019 4417) in Kraft seit dem 01.01.2020
- Art. 48, geändert (RO 2018 4587) in Kraft seit dem 01.01.2019
- Art. 21, geändert (RO 2016 2329) in Kraft seit dem 01.10.2016
Auszug aus dem Text (114 Artikel)
Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet dieses Gesetz Anwendung.…
SR 311.0 Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches gelten für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit dieses Gesetz oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt.…
Ordnungswidrigkeit im Sinne dieses Gesetzes ist die vom einzelnen Verwaltungsgesetz als solche bezeichnete oder die mit Ordnungsbusse bedrohte Übertretung.…
Begeht ein Jugendlicher vor Vollendung des 15. Altersjahres eine mit Strafe bedrohte Tat, so wird er nicht strafrechtlich verfolgt.…
Anstiftung und Gehilfenschaft zu einer Übertretung, ausgenommen zu einer Ordnungswidrigkeit, sind strafbar.…
1 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder d…
1 Fällt eine Busse von höchstens 5000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann v…
Bussen bis zu 5000 Franken sind nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens zu bemessen; andere Strafzumessungsgründe müssen nicht berücksichtigt werden.…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
