Législation

Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO)

SR 312.1 · JStPO · 54 Artikel

Jugendstrafprozessordnung (SR 312.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (54 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

Dieses Gesetz regelt, unter Vorbehalt von Artikel 3 Absatz 2 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003 (JStG), die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht, die von Jugendlichen im Sinne von Artikel 3 Abs…

Art. 2, Zuständigkeit

Für die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten sowie den Vollzug der verhängten Sanktionen sind ausschliesslich die Kantone zuständig.…

Art. 3, Anwendbarkeit der Strafprozessordnung

1 Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) anwendbar. 2 Nicht anwendbar sind die Bestimmungen der StPO über: a.…

Art. 4, Grundsätze

1 Für die Anwendung dieses Gesetzes sind der Schutz und die Erziehung der Jugendlichen wegleitend. Alter und Entwicklungsstand sind angemessen zu berücksichtigen. 2 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die P…

Art. 5, Verzicht auf Strafverfolgung

1 Die Untersuchungsbehörde, die Jugendstaatsanwaltschaft und das Gericht sehen von der Strafverfolgung ab, wenn: a. die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nach Artikel 21 JStG gegeben und Schutzmassn…

Art. 6, Strafverfolgungsbehörden

1 Strafverfolgungsbehörden sind: a. die Polizei; b. die Untersuchungsbehörde; c. die Jugendstaatsanwaltschaft, sofern der Kanton eine solche Behörde vorsehen muss (Art. 21). 2 Die Kantone bezeichnen als Unter…

Art. 7, Gerichte

1 Gerichtliche Befugnisse im Jugendstrafverfahren haben: a. das Zwangsmassnahmengericht; b. das Jugendgericht; c. die Beschwerdeinstanz in Jugendstrafsachen; d. die Berufungsinstanz in Jugendstrafsachen. 2 Das Jugendgericht…

Art. 8, Organisation

1 Die Kantone regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation, Aufsicht und Befugnisse der Jugendstrafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln. 2 Die Kantone können interkantona…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).