Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
SR 281.32 · 103 Artikel
KOV (SR 281.32) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 34, geändert (RO 2021 400) in Kraft seit dem 01.08.2021
- Art. 45, geändert (RO 2021 400) in Kraft seit dem 01.08.2021
- Art. 15a, geändert (RO 2021 400) in Kraft seit dem 01.08.2021
- Art. 31, geändert (RO 2021 400) in Kraft seit dem 01.08.2021
- Art. 40, geändert (RO 2021 400) in Kraft seit dem 01.08.2021
- Art. 46, geändert (RO 2021 400) in Kraft seit dem 01.08.2021
Auszug aus dem Text (103 Artikel)
Die Konkursämter haben folgende Verzeichnisse und Bücher zu führen: 1. ein Verzeichnis der Konkurse und Rechtshilfegesuche in Konkursen; 2. ein Kassabuch; 3. ein Kontokorrentbuch; 4. ein Bilanzheft.…
Für folgende, von den Konkursbeamten zu errichtende Aktenstücke sind einheitliche Formulare zu verwenden: 1. Konkursprotokoll; 2. Inventar; 3. Verzeichnis der Forderungseingaben; 4. Einladung zur Gläubigerversammlung; 5. Kollokations…
1 Die in den Artikeln 1 und 2 genannten Bücher, Verzeichnisse und Formulare müssen den im Anhang zu der vorliegenden Verordnung aufgestellten Mustern entsprechen. 2 Die Kantone können noch weitere Formulare (für Steigerungsprotokolle…
1 Die in das Konkursverzeichnis in der Reihenfolge ihres Eingangs einzutragenden Geschäfte sind fortlaufend zu nummerieren. Jedes Jahr ist mit der Nummerierung neu zu beginnen und das Verzeichnis am Ende jedes Jahres abzuschliessen.…
1 Sämtliche Mitteilungen der Konkursämter sind in Kopie zu den Akten zu legen. 2 Für jede Geld- oder Wertsendung sowie für jeden eingeschriebenen Brief sind Postempfangsscheine zu erheben und zu den Akten zu legen, oder es ist die Ve…
1 Befindet sich der Konkursbeamte im Ausstande, so übermittelt er die Akten unverzüglich seinem Stellvertreter. Kann auch dieser nicht amten und muss daher ein ausserordentlicher Stellvertreter bezeichnet werden, so soll der Konkursb…
1 Bei jedem Beamtenwechsel hat eine förmliche Amtsübergabe unter Leitung einer von der kantonalen Aufsichtsbehörde zu bezeichnenden Amtsstelle stattzufinden. Dabei sind sämtliche Bücher abzuschliessen und vom bisherigen Konkursbeamte…
Die Konkursbeamten haben in allen Konkursen, auch in denjenigen, welche mangels Aktiven eingestellt werden, sowie über jedes bei ihnen eingehende Rechtshilfegesuch sofort nach Eingang des Konkurserkenntnisses oder des Auftrages des e…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
