Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
SR 273 · 88 Artikel
Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (SR 273) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 42, geändert (RO 2022 232) in Kraft seit dem 01.01.2023
- Art. 51a, geändert (RO 2013 847) in Kraft seit dem 01.05.2013
- Art. 4, geändert (RO 2009 6605) in Kraft seit dem 01.01.2010
- Art. 28, geändert (RO 2006 1205) in Kraft seit dem 01.01.2007
- Art. 18, geändert (RO 2006 1205) in Kraft seit dem 01.01.2007
- Art. 5, geändert (RO 2006 1205) in Kraft seit dem 01.01.2007
Auszug aus dem Text (88 Artikel)
1 Dieses Gesetz regelt das Verfahren in den vom Bundesgericht als einziger Instanz auf Klage zu beurteilenden Streitsachen, die in Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angeführt sind. 2 Es wird ergänzt durch…
1 Die Klage beim Bundesgericht setzt voraus, dass nach eidgenössischem oder kantonalem Recht ein Gerichtsstand in der Schweiz begründet ist. 2 Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes in der Schweiz bindet das Bundesgericht nicht; es k…
1 Der Richter prüft von Amtes wegen die Zulässigkeit der Klage und aller weiteren Prozesshandlungen. 2 Der Richter darf über die Rechtsbegehren der Parteien nicht hinausgehen und sein Urteil nur auf Tatsachen gründen, die im Verfahre…
1 Der Richter und die Parteien haben sich einer Amtssprache des Bundes zu bedienen. 2 Nötigenfalls ordnet der Richter Übersetzung an.…
1 Ein Instruktionsrichter leitet den Schriftenwechsel und bereitet den Rechtsstreit für die Hauptverhandlung vor. 2 Er bestimmt die von den Parteien für Gerichtskosten und Entschädigungen zu leistenden Sicherstellungen und Vorschüsse…
1 Der Richter kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit beeinflusst werden kann. 2 Von Gesetzes wegen ruht das Verfahren in den beson…
1 Das Protokoll ist während der Verhandlungen niederzuschreiben. Aufzunehmen sind die Anträge der Parteien und die Verfügungen des Richters. Dem wesentlichen Inhalte nach sind zu protokollieren die in den Schriftsätzen der Parteien n…
1 Nach Beendigung des Rechtsstreites sind die Beweisurkunden den Personen, die sie vorgelegt haben, gegen Empfangschein zurückzugeben. 2 Das gerichtliche Aktenheft mit den Schriftsätzen der Parteien, den Vollmachten ihrer Vertreter,…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
