Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)
SR 272 · ZPO · 426 Artikel
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Letzte Änderungen
- Art. 6, geändert (RO 2023 491) in Kraft seit dem 01.01.2025
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- Art. 5, geändert (RO 2023 491) in Kraft seit dem 01.01.2025
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Auszug aus dem Text (426 Artikel)
Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für: a. streitige Zivilsachen; b. gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit; c. gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkur…
Bestimmungen des Staatsvertragsrechts und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) bleiben vorbehalten.…
Die Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden ist Sache der Kantone, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.…
1 Das kantonale Recht regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 2 Hängt die sachliche Zuständigkeit vom Streitwert ab, so erfolgt dessen Berechnung nach di…
1 Das kantonale Recht bezeichnet das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist für: a. Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum einschliesslich der Streitigkeiten betreffend N…
1 Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht). 2 Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn: a. die ge…
Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenver…
1 In vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann die klagende Partei mit Zustimmung der beklagten Partei direkt an das obere Gericht gelangen, sofern der Streitwert mindestens 100 000 Franken beträgt. 2…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
