Geschäftsreglement der Wettbewerbskommission vom 25. September 2015 (Geschäftsreglement WEKO, GR-WEKO)
SR 251.1 · GR-WEKO · 39 Artikel
Geschäftsreglement WEKO (SR 251.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Auszug aus dem Text (39 Artikel)
1 Dieses Reglement regelt die Organisation und die Zuständigkeiten der Wettbewerbsbehörden, nämlich: a. der Wettbewerbskommission, bestehend aus: 1. der Gesamtkommission (Kommission), 2. der Kammer für Teilverfügungen und…
Dieses Reglement gilt für sämtliche Zuständigkeiten der Wettbewerbsbehörden, die sich aus dem KG und seinen Ausführungserlassen sowie weiteren Gesetzen und internationalen Abkommen ergeben, namentlich aus dem: a. Luft…
Die Wettbewerbskommission hat ihren Sitz in Bern.…
1 Die Kommission wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn vier ihrer Mitglieder dies verlangen. 2 Die Sitzungen werden durch den Präsidenten od…
1 Neben den Mitgliedern der Kommission nehmen der Direktor oder die Direktorin des Sekretariats (der Direktor oder die Direktorin) sowie von ihm oder ihr bestimmtes Personal des Sekretariats an den Sitzungen teil…
1 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn: a. mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; und b. mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder unabhängige Sachverständige sind. 2 Sind mindestens die Hälfte der…
1 Über die Sitzungen wird Protokoll geführt. Das Protokoll enthält zumindest die Namen der Sitzungsteilnehmer und Sitzungsteilnehmerinnen, die Traktanden, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse. 2 Das Protokoll…
1 Die Kommission kann über einzelne Geschäfte auf dem Zirkulationsweg beschliessen, es sei denn, vier Mitglieder verlangten innert drei Werktagen ab Zustellung des Beschlussantrags eine Beratung. 2 Der Präsiden…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
